Offenlegungspflicht
Nachfolgend haben wir Ihnen häufig auftretende Fragen und Hinweise zu den Offenlegungspflichten zusammengestellt.
Elektronische Offenlegung beim e-Bundesanzeiger:
Wir können für Sie die Unterlagen im kostengünstigsten XML-, bzw. XBRL-Format aufbereiten und anschließend and den e-Bundesanzeiger übermitteln. Diesen Service bieten wir Ihnen für 250,- € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an. |
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Häufige Fragen und Hinweise
Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?
Offenlegungspflichtig sind im Wesentlichen:
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA);
- Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG);
- Banken;
- Versicherungsunternehmen;
- eingetragene Genossenschaften;
- Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften;
- nach §1 Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen.
Auch sogenannte „Vorratsgesellschaften", die keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation sind offenlegungspflichtig.
Was ist zur Veröffentlichung einzureichen?
Große Gesellschaften (vgl. § 267 HGB) müssen sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Das sind:
- der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) mit dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk des Abschlussprüfers oder der (lAS-)Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards;
- der Lagebericht;
- der Bericht des Aufsichtsrats;
- der Ergebnisverwendungsvorschlag und beschluss;
- die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG.
Entsprechendes gilt für die Offenlegung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts.
Mittelgroße Unternehmen können von der Erleichterung nach § 327 HGB und kleine Gesellschaften von der Erleichterung nach § 326 HGB (nur Bilanz und Anhang ohne GuV-Angaben) Gebrauch machen.
Wo, wie und wann müssen die Unterlagen zur Veröffentlichung eingereicht werden?
Adressat der Einreichung und Offenlegung ist ausschließlich der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers:
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Amsterdamer Straße 192
50735 Köln
www.ebundesanzeiger.de
Für die elektronische Übermittlung von Aufträgen steht die Serviceplattform des elektronischen Bundesanzeigers unter www.publikations-serviceplattform.de zur Verfügung.
Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt im Regelfall höchstens zwölf Monate gerechnet vom Abschlussstichtag*. Ein z.B. zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2006 aufzustellender Jahresabschluss ist damit spätestens am 31. Dezember 2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt eine kürzere Frist von nur vier Monaten.
Ist eine Befreiung von der Offenlegungspflicht oder eine Fristverlängerung möglich?
Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht ist nicht möglich. Es bestehen lediglich die von der Größe der Gesellschaft abhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung. Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfristen sind nicht verlängerbar. Werden zur Wahrung der Frist der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen erforderlichen Unterlagen eingereicht, sind diese nach ihrem Vorliegen unverzüglich nachzureichen. Bei der sukzessiven Offenlegung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
Dem Ordnungsgeldverfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahresabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist.
Wie ist der Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens?
Der elektronische Bundesanzeiger prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden. Ist dies nicht der Fall, unterrichtet der Bundesanzeiger das Bundesamt für Justiz.
Das durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen einzuleitende Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang dieses Schreibens den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruch zu rechtfertigen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes, das sich auf mindestens 2.500 Euro beläuft und bis zu 25.000 Euro betragen kann. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleicht die Kosten des Verfahrens auferlegt (50 Euro zzgl. Zustellgebühren). Die Verfahrenskosten entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der Sechswochenfrist nachgekommen wird.
Das Ordnungsgeldverfahren kann gleichberechtigt sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Organmitglieder betrieben werden.
Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes erfüllt oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld festzusetzen. Zugleich hat das Bundesamt für Justiz die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Das Verfahren kann sich mit jeweils erneuter Ordnungsgeldandrohung und erneuter Ordnungsgeldfestsetzung solange wiederholen, bis die Pflicht erfüllt ist oder die Unterlassung gerechtfertigt wird.
Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes oder gegen die Kostenentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Verwerfung eines Einspruchs und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann sofortige Beschwerde zum Landgericht Bonn erhoben werden. Dem Bundesamt für Justiz steht bei einer sofortigen Beschwerde derzeit keine Abhilfebefugnis zu.
Wann erledigt sich das Ordnungsgeldverfahren?
Legt das Unternehmen binnen der im Androhungsschreiben gesetzten Nachfrist von sechs Wochen die erforderlichen Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger offen und zahlt es die Verfahrens- und Zustellkosten, so erledigt sich das Ordnungsgeldverfahren. Über die Einreichung beim Bundesanzeiger wird das Bundesamt für Justiz automatisch informiert. Eine zusätzliche Mitteilung an das Bundesamt für Justiz ist nicht erforderlich.
Erhebung von Einwendungen?
Für die Mitteilung von Einwendungen gegen die Androhung ist dem Androhungsschreiben ein Rückantwortbogen beigefügt. Hat beispielsweise das Unternehmen ein von der Mitteilung des Bundesanzeigers abweichendes Geschäftsjahr, so kann dies mit dem Rückantwortbogen dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt werden. Das Gleiche gilt für alle weiteren Einwendungen.
Was gilt bei Insolvenz?
Nach einer Insolvenzeröffnung bestehen die
handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten fort und sind in Bezug auf die Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter zu erfüllen, § 155 Abs. 1 InsO. Als zur Erstellung der Handelsbilanz verpflichtet, trifft den Insolvenzverwalter die Offenlegungspflicht. Für Mitteilungen im Zusammenhang mit der Insolvenz verwenden Sie bitte den Rückantwortbogen, der dem Androhungsschreiben beigefügt ist
Warum ist offenzulegen?
Sinn und Zweck der Publizität der Unterneh-mensrechungslegung ist es, alle Interessierten - Geschäftspartner, Gläubiger, Gesellschafter u.a. - in die Lage zu versetzen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu verschaffen. Das ist insbesondere dort erforderlich, wo den Gläubigern - wie etwa bei Kapitalgesellschaften -grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Pflicht zur Offenlegung ist hier die Kehrseite der Haftungsbeschränkung. Die Publizität liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse.


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