Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2010

Darum brauchen Sie sich nicht zu kümmern

Die Lohnsteuer soll möglichst einfach erhoben werden. Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen:

  • der Grundfreibetrag,
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten oder derPauschbetrag bei Versorgungsbezügen,
  • der Pauschbetrag für Sonderausgaben,
  • die Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen sowie
  • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bei Steuerklasse II).

Auch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der Altersentlastungsbetrag bei Rentnern und Pensionären, die noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen, werden vom Arbeitgeber ohne Ihr Zutun angerechnet.

Daran müssen Sie selber denken

Was Sie selber tun müssen, wollen wir Ihnen in diesem Heftchen erläutern. Es soll Ihnen helfen, Ihre Steuerfragen leichter zu lösen. Beachten Sie jedoch, dass diesem Heft die Rechtslage nach dem Stand vom 15. Juli 2009 zugrunde liegt. Eventuelle Änderungen steuerlicher Vorschriften nach diesem Zeitpunkt konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte entnehmen Sie der Tagespresse, ob es bei den in diesem Heftchen erläuterten Regelungen geblieben ist oder welche Regelungen stattdessen zu beachten sind. Besonders wichtig sind: Die Steuerklassen und das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Daneben gibt es die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (nicht mehr als 400 Euro monatlich) unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert. Bitte beachten Sie, dass Sie zum Ausgleich der 2009 überzahlten Lohnsteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen können.Das Finanzamt wird dazu Vordrucke mit besonderen Erläuterungen bereithalten. Diese finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Service“ (hier: Formulare A-Z, Zum Formular-Management-System). Wenn Sie Ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg abgeben möchten, können Sie sich unter www.elsteronline.de über die elektronische Erstellung und Übermittlung der Steuererklärung informieren.

Bei der steuerlichen Behandlung der im Inland beschäftigten Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus Liechtenstein, Norwegen und Island gelten Sonderregelungen, auf die im nachfolgenden Text aus Platzgründen nicht näher eingegangen werden konnte. Auskünfte hierüber können Sie jedoch von Ihrem Finanzamt erhalten.

Lohnsteuerkarte 2010

Übergeben Sie bitte Ihre Lohnsteuerkarte 2010 möglichst bald Ihrem Arbeitgeber. Benötigen Sie im Kalenderjahr 2010 voraussichtlich keine Lohnsteuerkarte, so senden Sie bitte die Karte mit einem entsprechenden Vermerk an die Gemeinde zurück, die sie ausgestellt hat. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil die Lohnsteuerkarte in Papierform ab dem Kalenderjahr 2011 durch vom Arbeitgeber abrufbare elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt werden soll. Diese werden nach dem Gesetz dann nicht gebildet, wenn der Gemeinde aus den Daten für 2010 bekannt ist, dass keine Lohnsteuerkarte mehr ausgestellt werden soll.

Keine Lohnsteuerkarte bekommen?

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde. Es kann vorkommen, dass eine Lohnsteuerkarte versehentlich nicht ausgestellt worden ist.

Zuständige Gemeinde

Sie erhalten die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde, in der Sie am 20. September 2009 mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet waren. Für Ehegatten gilt die gemeinsame Hauptwohnung. Wenn Ehegatten nicht mit einer gemeinsamen Hauptwohnung gemeldet waren, wird die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde ausgestellt, in der der ältere Ehegatte am 20. September 2009 mit Hauptwohnung gemeldet war.

Eintragungen prüfen,

bevor Sie die Karte Ihrem Arbeitgeber aushändigen! Wichtig ist, dass Ihr Geburtsdatum, die Steuerklasse, die Kirchensteuerpflicht und die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren richtig eingetragen sind. Für die Eintragung dieser Merkmale sind die Verhältnisse am 1. Januar 2010 maßgebend.

Steuerklassen

Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen.

Steuerklasse I

gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor 2009 verstorben ist.

Steuerklasse II

gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt, es sei denn, dass es sich um ein volljähriges Kind handelt, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt. Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich (Pflegebedürftigkeit mit den Pflegestufen I, II oder III oder Blindheit) und finanziell (Einkünfte und Bezüge unter 8004 Euro und Vermögen unter 15500 Euro) nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Die Gemeinde darf die Steuerklasse II nur dann auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Für die Berücksichtigung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für verwitwete Alleinerziehende in Sonderfällen mit Steuerklasse III.

Steuerklasse III

gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören nur dann in Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2008 verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Steuerklasse IV

gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklasse V

tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird. Siehe hierzu die folgenden Abschnitte.

Steuerklasse VI

ist auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern zu bescheinigen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Diese Lohnsteuerkarte sollten Sie dem Arbeitgeber vorlegen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen.

Steuerklassenwahl

Bezieht auch der Ehegatte Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden, weil das für sie günstiger ist. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Ehegatten können erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Jahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur Wahl: Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 %, der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V können Sie erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren wählen. Der Antrag ist beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und auf Ihren beiden Lohnsteuerkarten einzutragenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten, durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0,.. zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.

Beispiel:

Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 30000 Euro (A) und 12000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 4608 Euro und für B 119 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 4727 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 4342 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (4342 Euro : 4727 Euro =) 0,918. Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 4608 Euro x 0,918 = 4230 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 119 Euro x 0,918 = 109 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 4339 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III für A 1492 Euro und bei Steuerklasse V für B 2071 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 3563 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 779 Euro, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird.

Was ist besser: IV/IV oder III/V oder da Faktorverfahren

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung/die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das neue Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie wie bisher, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Wirtschaft und Verwaltung/Steuern“ (hier: Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer). Im Übrigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich. Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt allerdings im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch kann ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Jahres korrigiert werden. Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV wählen. Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst. Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/ Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

Sind Sie und Ihr Ehegatte bisher schon beide als Arbeitnehmer tätig, so trägt die Gemeinde auf Ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse ein, die auf Ihren Lohnsteuerkarten 2009 bescheinigt war. Diese Steuerklasseneintragung können Sie vor dem 1. Januar 2010 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern lassen. Die Wahl des Faktorverfahrens durch beide Ehegatten gilt als Steuerklassenwechsel. Einen Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2010 können Sie bei der Gemeinde einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2010, beantragen. Den Antrag müssen Sie mit Ihrem Ehegatten gemeinsam stellen; er muss von Ihnen beiden unterschrieben werden. Fügen Sie auch bitte beide Lohnsteuerkarten bei. Wird der Antrag mündlich bei der Gemeinde nur von einem Ehegatten gestellt, kann die Gemeinde einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden. In den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2010 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, können Sie bei der Gemeinde bis zum 30. November 2010 auch noch ein weiteres Mal den Steuerklassenwechsel beantragen. Das Gleiche gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingehen, oder wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.

Kinder auf der Lohnsteuerkarte

Im laufenden Jahr wird nur Kindergeld gezahlt. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bis auf einen Ausnahmefall bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen. Die Freibeträge für Kinder wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird auf der Lohnsteuerkarte weiterhin die Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt.

Kinder sind

  • leibliche Kinder (sofern das Verwandtschaftsverhältnis mit Ihnen nicht durch Annahme erloschen ist) und angenommene Kinder sowie
  • Pflegekinder (dazu gehören nicht Kostkinder, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind).

Jedes Kind wird auf der Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,

  • wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
  • wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
  • wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahres 2010 verstorben ist,
  • wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,
  • wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht,
  • wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
  • wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z. B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
  • wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Jahres 2010 im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Steht bei einem im Inland lebenden Elternpaar jedem Elternteil nur der Zähler 0,5 zu, so kann er den Zähler des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen, wenn voraussichtlich nur er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen, d. h. mindestens zu 75 %, nachkommt. Die Kinderfreibetragszahl kann auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Für diese Fälle hält das Finanzamt einen besonderen Vordruck (Anlage K) bereit. Auf der Lohnsteuerkarte wird die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I - IV bescheinigt und in dem entsprechenden Feld eingetragen. Kinder im Ausland werden bei der Kinderfreibetragszahl nur berücksichtigt, wenn die dortigen Verhältnisse in etwa denen im Inland entsprechen.

Kinder unter 18 Jahren

Im Inland ansässige Kinder, die am 1. Januar 2010 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d. h. die nach dem 1. Januar 1992 geboren sind, werden grundsätzlich von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. Ausnahmen: siehe unter Pflegekinder. Ist die von der Gemeinde für Kinder unter 18 Jahren bescheinigte Kinderfreibetragszahl niedriger als es den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres entspricht, wird die Eintragung auf Ihren Antrag hin von der Gemeinde geändert. Beantragen Sie die Berücksichtigung eines im Inland ansässigen Kindes unter 18 Jahren, das nicht bei Ihnen mit Wohnung gemeldet ist, müssen Sie Ihrem Antrag eine steuerliche Lebensbescheinigung für dieses Kind beifügen. Die steuerliche Lebensbescheinigung fordern Sie bitte von der Gemeinde an, in der das Kind gemeldet ist. Fügen Sie bitte geeignete Unterlagen bei, aus denen die Gemeinde erkennen kann, dass es sich um Ihr Kind handelt. Mit Ihrem Antrag stellen Sie zugleich sicher, dass das betreffende Kind bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre von der Gemeinde von Amts wegen zutreffend berücksichtigt werden kann, solange die steuerliche Lebensbescheinigung nicht älter als drei Jahre ist. Können Sie für ein Kind unter 18 Jahren, das bei Ihnen nicht gemeldet ist, keine Lebensbescheinigung beibringen, weil Sie z. B. den Aufenthaltsort Ihres Kindes nicht kennen, richten Sie bitte den Antrag auf Berücksichtigung dieses Kindes an das für Sie zuständige Finanzamt. Das Gleiche gilt,

  • wenn Sie die Eintragung der vollen Kinderfreibetragszahl beantragen, weil der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder weil der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist,
  • wenn Sie die Eintragung der vollen Kinderfreibetragszahl beantragen, weil der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • wenn Sie die Übertragung der Kinderfreibetragszahl beantragen oder
  • wenn Sie einen Kinderfreibetrag für ein im Ausland ansässiges Kind beantragen.

Kinder über 18 Jahre

Kinder, die am 1. Januar 2010 das 18. Lebensjahr vollendet haben (d. h. Kinder, die vor dem 2. Januar 1992 geboren sind), werden auf Antrag durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Berücksichtigt werden z. B.

  • bis zum vollendeten 21. Lebensjahr: Kinder, die ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) oder die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, oder die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienstes liegt oder die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetz leisten,
  • über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus: Kinder, die ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind bzw. für einen Beruf ausgebildet werden oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden und den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben oder die sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben oder die eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, für die Dauer dieser Dienste, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes.

Über 18 Jahre alte Kinder, deren Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, mehr als 8004 Euro im Kalenderjahr betragen, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind zweckgebundene Beträge, die dem Kind wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden oder außergewöhnlichen Bedarfs zufließen. Hierzu gehören z. B. bestimmte Leistungen im Rahmen eines Stipendiums (z. B. Studiengebühren und Reisekosten bei einem Auslandsstudium), Büchergeld von Ausbildungshilfen gewährenden Förderungseinrichtungen sowie bestimmte Leistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften (z. B. Fahrtkosten, Ersatz von Kinderbetreuungskosten). Ist ein Kind nicht während des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen, wird dieser Betrag anteilig gekürzt. Einkünfte und Bezüge, die auf Kalendermonate entfallen, für die das Kind nicht zu berücksichtigen ist, bleiben außer Ansatz. Bei Kindern in Ausbildung können von den Einkünften und Bezügen besondere Ausbildungskosten z. B. für Lehrmittel oder Fahrten zur Hochschule, der Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, der vom Arbeitgeber abgeführt wird, sowie bestimmte freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Behinderte Kinder

Über 18 Jahre alte Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können ebenfalls auf Antrag vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dies gilt auch für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung ihres 25. Lebensjahres und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch weiterhin berücksichtigt.

Pflegekinder

Pflegekinder werden auf Antrag und nur durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben.

Sonstige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

Kirchensteuer

Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist unter „Kirchensteuerabzug“ eine Abkürzung für Ihre Religionsgemeinschaft eingetragen. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, für die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird, so sind zwei Striche „– –“ eingetragen. Neben Ihrer Religionsgemeinschaft wird eine Abkürzung für die Religionsgemeinschaft Ihres Ehegatten nur dann eingetragen, wenn dieser einer anderen steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für Ihren Ehegatten kann deshalb nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört.

Stimmen die Eintragungen?

Wenn Sie unrichtige Eintragungen feststellen, so lassen Sie diese bei Ihrer Gemeinde umgehend berichtigen. Die Eintragungen dürfen nicht von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber geändert werden. Bei einem Wohnungswechsel brauchen Sie Ihre Anschrift auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern zu lassen.

Sind die Eintragungen zu günstig?

Wenn die Eintragungen günstiger sind, als es Ihren Verhältnissen am 1. Januar 2010 entspricht, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Lohnsteuerkarte umgehend von der Gemeinde ändern zu lassen. Die Gemeinde ist auch berechtigt, für eine Berichtigung die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte zu verlangen. Wenn Sie Ihre Lohnsteuerkarte nicht ändern lassen, kann das Finanzamt die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nachfordern. Sie müssen die Lohnsteuerkarte z. B. ändern lassen,

  • wenn die Gemeinde eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Kinderfreibetragszahl eingetragen hat, als Ihnen zusteht,
  • wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres entfallen, z. B. weil Sie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründen oder eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die die Gewährung des Entlastungsbetrags ausschließt,
  • wenn Sie zum 1. Januar 2010 von Ihrem Ehegatten entweder dauernd getrennt leben oder geschieden sind,
  • bei Tod eines Kindes vor dem 1. Januar 2010.

Bei dauernder Trennung, Ehescheidung, Tod eines Kindes oder Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes im Laufe des Jahres 2009 brauchen Sie (vorbehaltlich der Ausführungen zur Steuerklasse II) Ihre Lohnsteuerkarte nicht ändern zu lassen.

Wenn sich was ändert …

z. B. durch Ihre Heirat oder durch Geburt eines Kindes, so können Sie die Eintragungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte ändern lassen. Der Antrag auf Änderung der Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge muss jedoch spätestens am 30. November 2010 gestellt sein. Ist für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden, sollten Sie dem Antrag beide Lohnsteuerkarten beifügen.

Können Sie durch Freibeträge Steuern sparen?

Durch die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Wenn Ihnen höhere Aufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähig sind, können Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Als Mindestvorsorgepauschale werden 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1900 Euro (3000 Euro in der Steuerklasse III), berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorsorgepauschale bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Privat versicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Das ist aber nur zu erwägen, wenn entweder Ihre Beiträge die Höchstbeträge übersteigen oder Ihr Jahresarbeitslohn 15834 Euro (in Steuerklasse III 25000 Euro) unterschreitet und zugleich Ihre Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind. Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
  • Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags wegen wie Werbungskosten abziehbarer erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten, erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro (Ausnahme: Kinderbetreuungskosten) oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten zusammen mehr als 600 Euro betragen.
  • Für die Eintragung des Freibetrags bei Steuerklasse VI, der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen sowie des Freibetrags für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen oder wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten gilt die Antragsgrenze nicht.
  • Wer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ausgenommen sind die Fälle, in denen auf der Lohnsteuerkarte lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist.

Was fällt unter die 600-Euro-Grenze?

Werbungskosten

Das sind Aufwendungen, die Sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihres Arbeitslohns machen, also Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Insbesondere handelt es sich hierbei um

  • Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaftsbeiträge),
  • Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 Euro. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Für Wege, für die kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird, ist die Entfernungspauschale auf insgesamt 4500 Euro begrenzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung; hier sind die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Auch Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Steuerfreie oder pauschal versteuerte Aufwendungszuschüsse bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen,
  • Reisekosten,
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung),
  • Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung,
  • Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung.

Wie Werbungskosten abziehbar sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind. Grundsätzlich können nur Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber oder von anderer Seite steuerfrei ersetzt worden sind.

Sonderausgaben

Dies sind die nachstehend aufgeführten Ausgaben:

  • Unterhaltsleistungen an den im Inland (unter bestimmten Voraussetzungen auch an den in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum) ansässigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu höchstens 13805 Euro jährlich zuzüglich der im Jahr 2010 für die Grundabsicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn Sie dies mit Zustimmung des Empfängers beantragen; in diesem Fall hat der Unterhaltsempfänger die betreffenden Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern; für den Antrag hält Ihr Finanzamt einen besonderen Vordruck bereit (Anlage U zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag oder zur Einkommensteuererklärung); eine erteilte Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam; eine für 2010 erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn dieses Jahres gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden; liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht vor, so kann eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Betracht kommen,
  • unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,
  • gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wurde,
  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4000 Euro im Kalenderjahr,
  • 30 % des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule oder einer anderen Einrichtung in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, höchstens 5000 Euro, das Sie für ein Kind bezahlen, wenn u. a. der erreichte/ beabsichtigte Abschluss in Deutschland anerkannt wird, und Sie für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben; ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung; der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem, unabhängig von ihrer Belegenheit, gleich; auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz müssen erfüllt sein,
  • Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) an staatliche, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen sowie Zuwendungen an politische Parteien bis zu bestimmten Höchstbeträgen; Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen können nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden; die hierfür in Betracht kommende Steuerermäßigung nach § 34g Einkommensteuergesetz kann erst bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden,
  • nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind. Vorsorgeaufwendungen gehören zwar zu den Sonderausgaben. Da sie aber nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, werden sie bei der 600-Euro-Grenze nicht mitgerechnet.

Außergewöhnliche Belastungen

Das sind z. B. Krankheitskosten, Kosten bei Sterbefällen, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen Kosten der Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (z. B. Hausrat und Kleidung), die durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand, Hochwasser) verloren wurden, die Kosten der Ehescheidung, aber nicht Mehraufwendungen für Diätverpflegung. Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen „G“ im Ausweis können auch – neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen – Kfz-Aufwendungen für behinderungsbedingte Fahrten im angemessenen Umfang als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Als angemessen wird im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3000 km jährlich unter Berücksichtigung eines Kilometersatzes von 0,30 Euro angesehen. Bei behinderten Menschen mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ oder „H“ (auch Pflegestufe III) können – neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen – Kfz-Aufwendungen sowohl für behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten in angemessenem Umfang eine außergewöhnliche Belastung sein. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Gesamtfahrleistung für behinderungsbedingte unvermeidbare und andere Fahrten von mehr als 15000 km jährlich ist in aller Regel nicht angemessen. Ein höherer Aufwand als 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer kann nicht berücksichtigt werden. Die genannten außergewöhnlichen Belastungen wirken sich jedoch steuerlich nur dann aus, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Einkünfte – die „zumutbare Belastung“ – überschreiten. Außerdem sind als außergewöhnliche Belastungen noch die Aufwendungen steuerlich abziehbar, die in den nachstehenden Sonderfällen entstehen. Auf diese Aufwendungen wird die „zumutbare Belastung“ nicht angerechnet; die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind jedoch auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Unterhalten Sie bedürftige Angehörige?

Unterhalten Sie bedürftige Angehörige, für die Sie und andere Personen keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben und die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, können Sie Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 8004 Euro*) jährlich geltend machen. Der Betrag erhöht sich um die im Jahr 2010 für die Grundabsicherung der unterhaltenen Person aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit diese nicht bereits als Sonderausgaben abziehbar sind. Werden andere Personen unterhalten, können die Aufwendungen nur berücksichtigt werden, wenn bei der unterhaltenen Person zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosengeld II) mit Rücksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind oder bei entsprechender Antragstellung gekürzt worden wären und es sich bei der unterhaltenen Person um den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, um den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder um Verwandte oder Verschwägerte handelt, mit denen Sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als außergewöhnliche Belastung nur abziehbar, wenn dafür nicht der Sonderausgabenabzug beantragt wird. Unterhaltsleistungen an den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind nur abziehbar, wenn dieser während des gesamten Jahres im Ausland ansässig ist und nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Der insgesamt abziehbare Höchstbetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro*) im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Darlehensweise gewährte Leistungen werden nicht angerechnet. Krankheits- oder Pflegekosten, die Sie für eine bedürftige Person zwangsläufig aufwenden, können neben den Unterhaltsaufwendungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.

Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung

Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden Kindes kommt ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro*) jährlich in Betracht, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und auswärtig untergebracht ist. Weiter ist Voraussetzung, dass Sie für das Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben. Unter Berufsausbildung ist auch die Schulausbildung zu verstehen. Der Freibetrag vermindert sich jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 1848 Euro*) im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die vom Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Darlehensweise gewährte Leistungen werden nicht angerechnet. Bei geschiedenen oder verheirateten, aber dauernd getrennt lebenden Eltern wird grundsätzlich der Freibetrag jedem Elternteil zur Hälfte zuerkannt; das Gleiche gilt bei Eltern nichtehelicher Kinder. Auf gemeinsamen Antrag des Elternpaares ist eine andere Aufteilung möglich. Wenn der andere Elternteil nicht im Inland lebt oder verstorben ist, kann der Freibetrag in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

*) Ist die unterhaltene Person/das Kind im Ausland ansässig, so können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.

Haben Sie eine Hilfe im Haushalt oder liegt Heim- oder Pflegeunterbringung vor?

Wegen der Behandlung der Aufwendungen siehe unter „Haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen“. Wenn Sie eine Hilfe im Haushalt beschäftigen, denken Sie bitte daran, dass diese auch bei nur stundenweisem Einsatz regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig wird und Sie deshalb die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen haben. Nähere Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt. Wenn Sie pflegebedürftig sind, können die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und einer Haushaltsersparnis (diese ist abzuziehen, wenn der private Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst wurde) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung anstelle des Pauschbetrags für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Für den sich – wegen der zumutbaren Belastung – nicht auswirkenden Betrag kann wiederum eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen in Betracht kommen.

Pauschbetrag für Pflegepersonen

Wenn Sie eine hilflose Person (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder Pflegestufe III) in Ihrem oder deren Haushalt persönlich pflegen, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 924 Euro gewährt werden, wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Bei der Pflege von anderen Personen als Angehörigen gilt das nur in Ausnahmefällen. Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Die hierbei nicht abziehbaren Aufwendungen können im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/ Dienstleistungen gefördert werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen

Erfüllt ein verwitweter Alleinerziehender mit Steuerklasse III die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wird der Entlastungsbetrag auf Antrag vom Finanzamt als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Freibetragskürzungen

Bei den erwähnten Frei-, Pausch- bzw. Höchstbeträgen für

  • den Unterhalt bedürftiger Personen,
  • den Sonderbedarf bei einer Ausbildung von Kindern,
  • den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen

handelt es sich um Jahresbeträge. Liegen die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme nicht das ganze Jahr über vor, kann nur ein zeitanteilig gekürzter Frei-,Pausch- bzw. Höchstbetrag berücksichtigt werden.

Kinderbetreuungskosten

Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten können zu zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens mit 4000 Euro*) je Kind, das zum Haushalt gehört, abgezogen werden. Die Aufwendungen werden berücksichtigt:

  • wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder behinderte Kinder, wenn Sie erwerbstätig sind; leben die Elternteile zusammen, müssen beide Elternteile erwerbstätig sein,
  • als Sonderausgaben für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder behinderte Kinder, wenn Sie sich in Ausbildung befinden, krank oder behindert sind; leben die Elternteile zusammen, müssen beide Elternteile sich in Ausbildung befinden, krank oder behindert sein; erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, muss der andere Elternteil erwerbstätig sein,
  • als Sonderausgaben für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Nicht anerkannt werden Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

*) Wohnt das Kind im Ausland, so können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.

Wie berechnet man die Antragsgrenze?

Ob Sie für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen im Hinblick auf die Grenze von 600 Euro einen Antrag auf Steuerermäßigung stellen können, sollen Ihnen die nachstehenden Beispiele zeigen.

Beispiele:

  • Ein Arbeitnehmer fährt täglich mit seinem PKW zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte beträgt 20 km. Der PKW wird an 210 Arbeitstagen benutzt. Daraus ergeben sich abziehbare Werbungskosten von 1260 Euro (20 km x Entfernungspauschale 0,30 Euro x 210 Tage). Außerdem zahlt der Arbeitnehmer Kirchensteuer von jährlich 300 Euro. Von den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen werden für die Antragsgrenze nur 340 Euro (1260 Euro - 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt. Hinzu kommt die Kirchensteuer. Es ergeben sich 640 Euro (340 Euro + 300 Euro); der Arbeitnehmer kann also einen Antrag auf Steuerermäßigung stellen.
  • Ein Arbeitnehmer fährt an 215 Arbeitstagen mit seinem PKW zu seiner 14 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte. Als Aufwendungen können 903 Euro (14 km x 0,30 Euro x 215 Tage) steuerlich geltend gemacht werden. An Kirchensteuer zahlt der Arbeitnehmer 280 Euro jährlich. Außerdem musste er aus einer Zahnarztrechnung einen Kostenanteil von 300 Euro selbst bezahlen. Die Fahrtaufwendungen bleiben in diesem Fall außer Betracht, da sie unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro liegen. Die für die Antragsgrenze maßgebenden Aufwendungen betragen deshalb nur 580 Euro. Ein Antrag auf Steuerermäßigung kann nicht gestellt werden. Wenn aber auch der Ehegatte berufstätig ist und Werbungskosten von 976 Euro hat, so erhöhen sich die Aufwendungen von 580 Euro um (976 Euro - 920 Euro =) 56 Euro auf insgesamt 636 Euro; in diesem Fall können die Ehegatten einen Antrag auf Steuerermäßigung stellen.

Bitte beachten Sie, dass die Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die außergewöhnlichen Belastungen nicht in voller Höhe als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden nämlich bereits für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 920 Euro bei Arbeitslohn bzw. 102 Euro bei Versorgungsbezügen/Betriebsrenten und für Sonderausgaben neben der Vorsorgepauschale ein Pauschbetrag von 36 Euro berücksichtigt. Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben werden deshalb nur insoweit als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, als sie im Kalenderjahr die Pauschbeträge übersteigen. Eine Besonderheit gilt für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. Diese können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag gesondert berücksichtigt werden. Wenn bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist, werden die Aufwendungen nur insoweit als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Im ersten Beispiel ergibt sich ein Freibetrag für Werbungskosten von (1260 Euro -920 Euro =) 340 Euro und für Sonderausgaben von (300 Euro - 36 Euro =) 264 Euro, insgesamt also ein Freibetrag von 604 Euro. Im Übrigen müssen Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, ihre Werbungskosten getrennt angeben. Eine Steuerermäßigung wegen erhöhter Werbungskosten ergibt sich nur dann, wenn die Werbungskosten des einzelnen Ehegatten den jeweiligen Pauschbetrag für Werbungskosten überschreiten. Eine Steuerermäßigung wegen erhöhter Sonderausgaben ergibt sich bei Ehegatten nur dann, wenn die zusammengerechneten Sonderausgaben der Ehegatten 72 Euro

jährlich überschreiten.

Diese Beträge können ohne Rücksicht auf die Grenze von 600 Euro eingetragen werden:

Freibetrag bei Steuerklasse VI

Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander beziehen, können auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag eintragen lassen, wenn für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach einer Hochrechnung noch keine Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) jedoch ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen, der ggf. mit einem auf dieser Lohnsteuerkarte bereits eingetragenen oder noch einzutragenden Freibetrag zu verrechnen ist. Wer vermeiden möchte, dass durch den korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis Lohnsteuer zu erheben ist, sollte den Freibetrag begrenzen, und zwar auf die Differenz zwischen dem Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis und dem Betrag, bei dem unter Berücksichtigung der maßgebenden Steuerklasse für dieses Dienstverhältnis erstmals Lohnsteuer anfallen würde.

Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene

Behinderte Menschen können wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf unter bestimmten Voraussetzungen anstelle einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen einen Pauschbetrag geltend machen, der nach dem Grad der Behinderung gestaffelt ist. Er beträgt bei einem Grad der Behinderung von

25 und 30:

310 Euro

65 und 70:

890 Euro

35 und 40:

430 Euro

75 und 80:

1060 Euro

45 und 50:

570 Euro

85 und 90:

1230 Euro

55 und 60:

720 Euro

95 und 100:

1420 Euro

Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25 steht der entsprechende Pauschbetrag nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen zu:

  • Es besteht wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge oder
  • die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder beruht auf einer typischen Berufskrankheit.

Blinde sowie dauernd hilflose behinderte Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 3700 Euro jährlich. Die Voraussetzungen sind durch einen Ausweis nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (früher: Schwerbehindertenausweis), der mit dem Merkzeichen “Bl“ oder “H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III nachzuweisen. Der Pauschbetrag für Hinterbliebene beträgt 370 Euro jährlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Prüfen Sie bitte, ob auf Ihrer Lohnsteuerkarte der richtige Pauschbetrag eingetragen ist. Stehen die Pauschbeträge dem Ehegatten oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann dieser auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen werden. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe auf die Lohnsteuerkarte des anderen Elternteils übertragen werden.

Freibeträge für Kinder in Sonderfällen

Hat ein Arbeitnehmer ein Kind, das auf seiner Lohnsteuerkarte in der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen wäre, für das aber weder ihm noch einem anderen Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zustehen, so werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ist das Kind im Ausland ansässig, so können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.

Haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Ihrem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um folgende Beträge:

  • 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Jobs),
  • 20 % der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z. B. Dienstleistungsagenturen), höchstens 4000 Euro.

Die Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Bei Heimunterbringung oder bei dauernder Unterbringung zur Pflege und Betreuung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die im Rahmen eines begünstigten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können, gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und die nicht zu handwerklichen Tätigkeiten gehören (z. B. die Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes). Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten. Für alle handwerklichen Tätigkeiten, die in Ihrem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeführt werden, ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um

  • 20 % des gezahlten Rechnungsbetrags, soweit dieser auf Arbeitskosten entfällt, höchstens 1200 Euro. Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Erneuerung eines Bodenbelags, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur von Haushaltsgeräten im Haushalt, Wartung von Heizungsanlagen). Auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten, gehören zu den begünstigten Tätigkeiten. Nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderte Maßnahmen sind nicht begünstigt.

Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder wie solche abgezogen werden und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Eine Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als Sonderausgaben begünstigt sind. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens können diese Aufwendungen – soweit sie nicht von dritter Seite (z. B. einer Versicherung) erstattet werden – in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Ermäßigung als Freibetrag berücksichtigt werden.

Wie stellt man den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag?

Verwenden Sie die beim Finanzamt oder im Internet erhältlichen Vordrucke und stellen Sie den Antrag beim Finanzamt möglichst bald nach Erhalt der Lohnsteuerkarte. Wer 2010 keinen höheren Freibetrag als den des Jahres 2009 oder nur die Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. der Steuerklasse I in Steuerklasse II beantragt, braucht nur den vereinfachten zweiseitigen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auszufüllen. In diesen Fällen empfiehlt es sich im Interesse einer schnellen Bearbeitung, dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Unterlagen beizufügen, aus denen die Eintragungen aus der Lohnsteuerkarte 2009 ersichtlich sind, z. B. eine Ablichtung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 bzw. der Lohnsteuerkarte 2009 oder eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung aus dem Jahr 2009, in der die der Lohnsteuerberechnung zugrunde gelegten Besteuerungsmerkmale ausgewiesen sind. Der Freibetrag wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Wird der Antrag jedoch im Januar gestellt, so erfolgt die Eintragung mit Wirkung ab 1. Januar 2010. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November 2010 gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2010 berücksichtigt werden.

Ihr zuständiges Finanzamt?

Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010 müssen Sie bei dem Finanzamt stellen, in dessen Bezirk Sie im Zeitpunkt der Antragstellung wohnen. Haben Sie mehrere Wohnungen, so ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei Ehegatten mit mehrfachem Wohnsitz ist das Finanzamt zuständig, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.

Fragen zur Lohnsteuerkarte

Ist Ihre Lohnsteuerkarte weg?

Wenn Ihre Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, stellt Ihnen die Gemeinde gegen eine Gebühr eine Ersatzlohnsteuerkarte aus.

Wo verbleibt die Lohnsteuerkarte?

Wenn Ihr Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat Ihnen Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte zurückzugeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat Ihr Arbeitgeber in der Regel die Lohndaten durch Datenfernübertragung unmittelbar an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Damit stehen sie dem Finanzamt für den Fall Ihrer Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung. Ihr Arbeitgeber ist selbstverständlich verpflichtet, Ihnen die an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Daten durch einen Papierausdruck oder in elektronischer Form mitzuteilen, damit Sie informiert sind. Der Papierausdruck ist für Sie bestimmt und braucht nicht beim Finanzamt eingereicht zu werden. Bei Ihrer Einkommensteuererklärung übernehmen Sie bitte die in der Anlage N abgefragten Daten nunmehr aus diesem Ausdruck. Bitte übertragen Sie zusätzlich die sog. eTIN (elektronische-Transfer-Identifikations-Nummer, das für die Zuordnung und elektronische Übermittlung notwendige lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal), die Sie in dem Papierausdruck finden. Eine „leere“ Lohnsteuerkarte darf Ihnen der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich nicht mehr aushändigen. Der Arbeitgeber kann solche leeren Lohnsteuerkarten

vernichten. Enthält die Lohnsteuerkarte jedoch eine Lohnsteuerbescheinigung von einem früheren Arbeitgeber, so hat Ihr Arbeitgeber Ihnen die Lohnsteuerkarte auf Verlangen wie bisher herauszugeben. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Übermittelt der Arbeitgeber die Daten der Lohnsteuerbescheinigung ausnahmsweise nicht elektronisch an die Finanzverwaltung, so bescheinigt er diese wie bisher auf der Lohnsteuerkarte. Wenn sich die Lohnsteuerkarte für das abgelaufene Kalenderjahr bereits in Ihrem Besitz befindet, so müssen Sie die Karte – falls sie nicht ohnehin Ihrer Einkommensteuererklärung beizufügen ist – bis zum 31. Dezember 2011 dem Finanzamt einsenden.

Steuerliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigung

Nähere Auskünfte zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone“ sowie im Internet unter: www.bmas.bund.de und www. minijob-zentrale.de.

Nur wenn von der Pauschalversteuerung kein Gebrauch gemacht werden soll, muss sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen und die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer) anhand der hierauf eingetragenen Merkmale ermitteln.

Antragsveranlagung

Haben Sie etwa zu viel Lohnsteuer bezahlt?

Zum Beispiel:

  • weil Sie nicht während des ganzen Jahres in einem Dienstverhältnis gestanden haben,
  • weil für Sie und Ihren Ehegatten jeweils eine Steuerkarte mit der Steuerklasse IV ausgestellt worden ist,
  • weil Sie Aufwendungen haben, die Sie wegen der Antragsgrenze im Ermäßigungsverfahren nicht geltend machen konnten oder
  • weil für Sie anstelle des Kindergeldes der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Betracht kommen,

dann beantragen Sie bitte für das abgelaufene Jahr beim Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt.

Bitte beachten Sie aber die nicht verlängerbare vierjährige Festsetzungsfrist (Einkommensteuerveranlagung 2009: 31. Dezember 2013, Einkommensteuerveranlagung

2010: 31. Dezember 2014).

Einkommensteuererklärungsvordrucke mit der ausführlichen Anleitung sind nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt oder im Internet (Seite 3) kostenlos erhältlich. Sie können die Einkommensteuererklärung aber auch elektronisch abgeben. Die hierfür erforderliche Software stellt Ihnen Ihr Finanzamt gerne auf CD-ROM zur Verfügung. Im Übrigen wird die Software auch unter www.elsterformular.de zum Download bereitgestellt.