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ABC der immateriellen Wirtschaftsgüter

ABC der immateriellen Wirtschaftsgüter

Was?

Wie zu behandeln?

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Arzneimittelzulassungen

sind immaterielle Wirtschaftsgüter.

Bei selbst erstellten Zulassungen sind die Zulassungskosten als Betriebsausgaben zu erfassen. Beim Erwerb eines zugelassenen Arzneimittels liegt ein entgeltlicher Erwerb vor, sodass die Anschaffungskosten aktiviert und abgeschrieben werden müssen (BMF, Schreiben v. 12.7.1999, IV C 2 - S 2172 - 11/99, BStBl 1999 I S. 686)

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Auftragsbestände

sind immaterielle Wirtschaftsgüter.

Bei einem entgeltlichen Erwerb (etwa einem Unternehmenskauf) können diese aktiviert werden, sofern hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart ist (BFH, Urteil v. 1.2.1989, VIII R 361/83, BFH/NV 1989 S 778)

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Aufwendungen für die Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs

sind kein immaterielles Wirtschaftsgut.

Handelsrechtlich dürfen sie indes als Bilanzierungshilfe aktiviert werden (§ 269 HGB). Dabei ist aber das Aktivierungsverbot für Ausgaben, die zur Gründung des Unternehmens oder zur Beschaffung von Eigenkapital getätigt wurden, zu beachten.

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Geschäfts- oder Firmenwert (Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Wert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt)

wird generell als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut angesehen.

Die Aktivierung eines selbst geschaffenen (originären) Geschäftswerts ist verboten (§ 248 Abs. 2 HGB).

Für einen entgeltlich erworbenen (derivativen) Geschäftswert besteht handelsrechtlich ein Ansatzwahlrecht (§ 255 Abs. 4 HGB); steuerrechtlich besteht Aktivierungspflicht (§ 5 Abs. 2 EStG).

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Belieferungsrechte (etwa Bier-, Strom-, Gas- oder Zeitschriftenlieferungsrechte)

sind immaterielle Wirtschaftsgüter.

Sie müssen bei einem entgeltlichen Erwerb aktiviert werden (BFH, Urteil v. 26.2.1975, I R 72/73, BStBl 1976 II S. 13).

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Geschützte als auch ungeschützte Erfindungen

sind immaterielle Wirtschaftsgüter.

Sie müssen bei einem entgeltlichen Erwerb aktiviert werden (BFH, Urteil v. 8.11.1979, IV R 145/77, BStBl 1980 II S. 146)

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Filme

sind immaterielle Wirtschaftsgüter, da sie erst durch das Schutzrecht rechtlich und wirtschaftlich ihren Wert erhalten (BFH, Urteil v. 14.6.1985, V R 11/78, BFH/NV 1985 S. 58).

Sie müssen bei einem entgeltlichen Erwerb aktiviert werden.

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Kosten für Forschung und Entwicklung

sind kein aktivierbares Wirtschaftsgut.

Sie mindern als Betriebsausgaben den Periodengewinn.

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Kataloge

sind materielle Wirtschaftsgüter.

Nach Ansicht des BFH ist hier jedoch der Werbeaufwand bereits entstanden, sodass diese letztlich nicht aktiviert werden müssen (BFH, Urteil v. 25.10.1963, IV 433/62 S, BStBl 1964 III S. 138).

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Warenproben und Muster

sind materielle Wirtschaftsgüter.

Sie müssen nach der Rechtsprechung aktiviert werden (BFH, Urteil v. 20.10.1976, I R 112/75, BStBl 1977 II S. 278)

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Lizenzen

sind generell immaterielle Wirtschaftsgüter.

Bei Begründung der Lizenz sind allerdings nur die tatsächlichen Erwerbskosten als Anschaffungskosten zu aktivieren, nicht hingegen der Kapitalwert der (laufenden) Nutzungsentgelte ( BFH, Urteil v. 4.2.1975, VIII R 71/70, BStBl 1976 II S. 529)

Derartige einmalig gezahlte Nutzungsentgelte sind als aktive Rechnungsabgrenzungsposten über die Laufzeit des zugrunde liegenden Nutzungsrechts abzugrenzen.

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Software

wird generell zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gezählt (Ausnahme: Trivialsoftware).

Selbst erstellte Software darf dementsprechend nur dann aktiviert werden, wenn sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist (etwa beim Auftragnehmer). Zu den Einzelheiten siehe die Ausführungen im separaten Abschnitt.

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Warenzeichen und Marken

sind immaterielle Wirtschaftsgüter.

Sie können nur dann aktiviert werden, wenn sie ohne einen Geschäftsbetrieb entgeltlich erworben wurden; ansonsten sind sie Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts (BMF, Schreiben v. 12.7.1999, IV C 2 - S 2172 - 11/99, BStBl 1999 I S. 686)

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Websites/Webpages

sind immaterielle Wirtschaftsgüter.

Siehe dazu die Ausführungen im separaten Abschnitt.

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Werbung

sind - auch bei einem einmaligen „Werbefeldzug� - kein aktivierbares Wirtschaftsgut.

Sie mindern als Betriebsausgaben den Periodengewinn.

Materielle Wirtschaftsgüter hingegen sind - mit Ausnahme von Katalogen (siehe dort) - zu aktivieren.

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