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Benzingutscheine

Durch Benzingutscheine können Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei und sozialversicherungfrei Arbeitslohn zuwenden

Zum Benzingutschein bzw. Sachbezug hier folgende Ausführungen, die zu beachten sind, damit die Steuer- und Beitragsfreiheit gegeben ist:

Die Finanzverwaltung hat zur Abgrenzung des Barlohns von einem Sachbezug folgende bundeseinheitliche Kriterien aufgestellt:

  • Gibt der Arbeitgeber Warengutscheine aus, die bei einem Dritten einzulösen sind, liegt kein Sachbezug vor, wenn auf dem Warengutschein neben der Bezeichnung der Ware ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. Denn die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen davon aus, dass kein Sachbezug vorliegt, weil der Gutschein Bargeldcharakter hat. Auch bei Überlassung einer Tankkarte des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die die Funktion einer Firmenkreditkarte hat, handelt es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Zuwendung mit Bargeldcharakter. In aller Regel wird nämlich mittels Einsatz der Tankkarte eine vom Arbeitnehmer begründete Verbindlichkeit durch den Arbeitgeber beglichen.
  • Nur wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einem Dritten einzulösenden Warengutschein gibt, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug. Bei den weit verbreiteten Benzingutscheinen sind also Angaben wie 30 Liter Superbenzin, 30 Liter Normalbenzin oder 30 Liter Diesel - ohne (weiterer) Betragsangaben – erforderlich.

Beispiel

Arbeitnehmer erhalten jeden Monat einen Benzingutschein entweder für 35 Liter Normalbenzin oder für 35 Liter Superbenzin (ohne betragsmäßige Wertangabe). Der Warengutschein ist ein Sachbezug, auf den die 44-Euro-Freigrenze anzuwenden ist. Solange der Preis für 35 Liter Normal- oder Superbenzin unter Berücksichtigung der sog. 96 %-Regelung die 44-Euro-Grenze nicht übersteigt, ist der Wert des Warengutscheins steuer- und beitragsfrei, sofern die 44-Euro-Freigrenze noch nicht bei anderen Sachbezügen ausgeschöpft wurde. Die Höhe des geldwerten Vorteils zur Überprüfung der 44-Euro-Freigrenze hat zum Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer zu erfolgen; spätere Preisveränderungen bleiben unberücksichtigt.

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