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Die spanische Erbschaftsteuer

Wenn Sie eine Immobilie in Spanien erben und der Erblasser und Eigentümer dieser Immobilie die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ist das anwendbare Recht nach seinem Ableben deutsches Recht. Sie werden aber in Spanien die entsprechende Erbschaftsteuer bezahlen müssen, unabhängig davon, ob Sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben oder nicht.

Dies liegt ist so, weil der Erwerb von Eigentum an Gütern oder Rechten durch eine natürliche Person aufgrund von Erbschaft in Spanien der dortigen Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt.

Zwischen Deutschland und Spanien existiert zwar ein Doppelbesteuerungs-abkommen, welches sich aber nicht auf die Erbschaftssteuer bezieht. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich Steuerpflicht in beiden Staaten (allerdings wird die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf Antrag auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Die Anrechnung ist aber nicht immer möglich und auch nicht immer vollumfänglich möglich ).

Wenn man aber in Spanien beschränkt steuerpflichtig ist - steuerpflichtig ohne Wohnsitz in Spanien - unterliegt nur der Erwerb von Inlandsvermögen der spanischen Erbschafts- und Schenkungsteuer.

Ohne Zahlung der Erbschaftsteuer kann keine Eintragung des Erben als Eigentümer im Eigentumsregister erfolgen, da die Hinterlegung der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde den Beweis der Zahlung erfordert.

Die Frist für die Zahlung dieser Steuer beträgt ein Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tod des Erblassers oder ab dem Tag, ab dem Sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers haben. Die Nichtzahlung innerhalb dieser Frist kann die Zahlung höherer Zinsen nach sich ziehe

Wie wird die spanische Erbschafsteuerrecht berechnet?:

Man geht vom tatsächlichen Wert des erworbenen Vermögens aus, der vom Steuerpflichtigen selbst angegeben wird (nach Abzug der Schulden und Belastungen).

Nach Abzug von Schulden, Belastungen und Ausgaben muss man die Freibeträge berücksichtigen. In diesem Punkt weisen wir darauf hin, dass in Spanien die "Comunidades Autonómas" - Autonomen Regionen- und nicht der spanische Staat die Freibeträge bestimmen können.

Wenn das der Fall ist, wird zunächst die Regelung der jeweiligen "Comunidad Autónoma" anwendbar sein; nur wenn die betreffende "Comunidad Autónoma" keine eigenen Regelungen hat, greifen die Freibetragsbestimmungen des Staates.

Die persönlichen Freibeträge werden zuerst gemäß dem Verwandtschaftsgrad berechnet. Aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen Erbe und Erblasser existieren 4 verschiedene Steuergruppen oder -klassen:

  1. Steuergruppe 1: Abkömmlinge oder Adoptivkinder, die jünger als 21 Jahre sind.
  2. Steuergruppe 2: Abkömmlinge und Adoptivkinder, die älter als 21 Jahre alt sind, Ehegatten oder Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit gleichen Rechten, Verwandte aufsteigender Linie und Adoptiveltern.
  3. Steuergruppe 3: Verwandte der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades und verschwägerte Abkömmlinge.
  4. Steuergruppe 4: Verwandte der Seitenlinie des zweitens und dritten Grades und Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen; diese Personen können keine Freibeträge geltend machen.

 Freibeträge für die verschiedenen Steuergruppen:

  1. Gruppe 1: 15.956,87 EURO zuzüglich 3.920,00 EURO für jedes Jahr, das der Erwerber jünger als 21 Jahre alt ist. Der Gesamtfreibetrag kann aber 47.858,59 Euro nicht überschreiten.
  2. Gruppe 2: 15.956,87 EURO
  3. Gruppe 3: 7.993,46 EURO

 * Für behinderte Personen gilt einen weiterer Freibetrag: 47.858,59 EURO (für einen Behinderungsgrad zwischen 33% und 65%) oder 150.253,03 EURO (wenn der Behinderungsgrad 65% übersteigt).

Es gibt auch Freibeträge bei Erwerb eines Familienbetriebes oder Beteiligungen an einem solchen bzw. bei Nießbrauch an einer solchen Beteiligung. Unter manchen Voraussetzungen können in diesem Fall Freibeträge in Höhe von 95% des Erworbenen von dem Nettowert des Vermögens abgezogen werden.

Letztendlich kann man bei Erbschaft der Wohnung des Erblassers einen Freibetrag von 95% geltend machen. Dies gilt für Ehegatten, Abkömmlinge oder Elternteile und Verwandte aus einer Seitenlinie; letztere müssen aber älter als 65 Jahre alt sein und die vorhergehenden 2 Jahre mit dem Erblasser zusammen gelebt haben). Zusätzlich muss in diesem Fall die Wohnung 10 Jahre lang im Vermögen des Erben bleiben.

Steuersätze:

Die spanischen Steuersätze liegen zwischen 7,65% bei einem Vermögen bis zu ungefähr 8.000 EURO und steigen progressiv auf bis zu 34,00%.

Zum Beispiel:

WERT(Erbmasse netto)         STEUERBETRAG

  1. 100.000 EURO                 12.928,40 EURO
  2. 240.000 EURO                 38.948,80 EURO
  3. 350.000 EURO                 72.917,77 EURO           Usw.

Wichtig ist auch die Höhe des Vorvermögens der Erben. Abhängig von diesem Umstand wird auf den Steuerbetrag noch ein Multiplikator zwischen 1,00 und 2,40 angewendet:

VorvermögenGruppe 1 u. 2Gruppe 3Gruppe 4
Von 0 bis 402.700

 1,0000

 1,5882

 2,0000

Bis 2.007.400

 1,0500

 1,6676

 2,1000

Bis 4.020.800

 1,1000

 1,7471

 2,2000

+ 4.020.800

 1,2000

 1,9059

 2,4000

Durch die Anwendung dieses Multiplikators kann der absolute Höchststeuersatz bis zu 81,6% betragen.

Mehr Infos finden Sie unter Erben und Vererben in Spanien