Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistung ab 01.01.2010

Unternehmer haben ab dem 1.1.2010 neue Umsatzsteuer-Regelungen zu berücksichtigen. Im Wesentlichen betrifft dies die Frage, wo die Umsatzsteuer abzuführen ist. Es kommt zu Änderungen bei der Rechnungsstellung und Abgabe von monatlichen, sog. zusammenfassenden Meldungen (ZM).

Im Einzelnen geht es um

• die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung

• sowie die gemeinschaftsrechtlichen Meldevorschriften (Zusammenfassende Meldung) für alle Umsätze, die ab dem 01.01.2010 ausgeführt werden.

Im Regelfall soll eine sonstige Leistung auch an dem Ort versteuert werden, an dem sie verbraucht wird. Hier gilt Folgendes:

1. Wird die Dienstleistung von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht, ist die Dienstleistung umsatzsteuerlich dort zu berücksichtigen, wo der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat – Empfänger- Sitz- Prinzip

2. Wird die Dienstleistung von einem Unternehmer an keinen Unternehmer, sondern eine Privatperson erbracht, ist die Dienstleistung im Wesentlichen dort umsatzsteuerlich zu berücksichtigen,, wo der leistende Unternehmer seinen Unternehmenssitz hat – Unternehmer- Sitz- Prinzip.

Zu 1.Unternehmer an anderen Unternehmer

Grundregel

Der Ort der sonstigen Leístung ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Die Grundregel gilt gegenüber Unternehmer mit Sitz in den EU- Mitgliedsstaaten als auch mit Sitz im Nicht EU- Mitgliedsstaaten.

Sonderregeln

Bei Grundstücksumsätzen, Beförderungsleistungen, Leistungen im Zusammenhang mit Wissenschaft, Kunst, o.ä., Restaurationsleistungen und Personenbeförderungen gelten Sonderregeln :

  • Ort der Grundstücksleistung ist dort, wo das Grundstück belegen ist
  • Ort der Personenbeförderung ist dort, wo die Beförderung tatsächlich durchgeführt wird.
  • Ort im Zusammenhang mit der Vermietung von Beförderungsmitteln ist bei kurzfristiger Vermietung dort, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird und bei langfristiger Vermietung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt
  • Ort von sonstigen Leistungen im Zuammenhang mit Kunst, Wissenschaft, u.ä. ist dort, wo die Leistungen erbracht wird.
  • Ort von Restaurationsleistungen ist dort, wo die Leistungen tatsächlich vom Unternehmer erbracht werden.

Befindet sich der Ort der Leistung in einem EU- Staat, ist zu prüfen, ob dieser EU- Staat das Verfahren anwendet, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu zahlen hat. (Anhand einer Aufstellung bei der IHK Köln kann dies überprüft werden, siehe: www.ihk-koeln.de/upload/02112-SteuerschuldumkehrLaenderuebersicht_2112.pdf)

Sieht der EU- Staat dies nicht vor, hat der Leistende in diesem EU- Staat die Umsatzsteuer abzuführen (Reverse- Charge- Verfahren)

Rechtsfolgen bei sonstigen Leistungen an Unternehmer in EU- Mitgliedsstaaten

o Das Erbringen der sonstigen Leistung innerhalb der EU führt dazu, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abzuführen hat (Reverse- Charge – Verfahren).

o Durch Verwendung einer USt- IdNr. eines anderen Mitgliedsstaates kann der Leistungsort nicht mehr verlagert werden.

o Änderungen der Rechnungsangaben

  • Neben der USt- IdNr. des leistenden Unternehmers ist auch die USt- Id. Nr. des Leistungsempfängers im EU- Mitgliedsstaat anzugeben (auch wenn die Leistung im jeweiligen EU- Mitgliedstaat steuerpflichtig ist) ( EDV- technische Möglichkeiten zur Anpassung der Ausgangsrechungen überprüfen)
  • Der leistende Unternehmer darf die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausweisen, da der Leistungsempfänger im anderen EU- Mitgliedsstaaten zu melden und abzuführen ist.
  • Die Rechnung hat ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten.

o Ausweitung der Meldepflichten in der Zusammenfassenden Meldung: Auch die sonstigen Leistungen, die in anderen Mitgliedstaaten besteuert werden, sind in die zusammenfassende Meldung aufzunehmen. (Bislang wurden lediglich die Innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung angegeben).

o Nachweis der Unternehmereigenschaft (Leistungsempfänger innerhalb der EU- Mitgliedsstaaten) erfolgt regelmäßig über die Verwendung der USt- IdNr. des Leistungsempfängers (Vertrauensschutzregel ist geplant).

Rechtsfolgen bei sonstigen Leistungen an Unternehmer in Nicht- EU- Mitgliedsstaaten (EU- Ausland)

o Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten

o Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger um einen im EU- Ausland ansässigen Unternehmer, ist die im EU- Ausland erbrachte Leistung nicht in Deutschland steuerbar und in der USt VA anzugeben.

Hier werden weitere Kontrollmaßnahmen seitens der Finanzbehörde durchgeführt.

o Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft bei außerhalb der EU ansässigen Unternehmen ist u.U. eine gesonderte Nachfrage erforderlich.

Hierzu kann eine Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde über Unternehmereigenschaft eingeholt werden, die inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen sollte (andere Unterlagen wie z.B. Registerauszüge sind auch möglich).

Zu 2. Unternehmer an Privatperson

Im Wesentlichen hat sich hier nichts verändert.

Ausnahmen:

o Ort der kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, ist dort wo das Beförderungsmittel übergeben wird.

o Ort von Restaurationsleistungen ist dort, wo die Tätigkeit erbracht wurde.