Abandon
- Mit Abandon (frz.) bezeichnet man den Verzicht auf ein Recht, um einer damit verbundenen Pflicht zu entgehen, zum Beispiel die Hingabe eines GmbH-Geschäftsanteils gegen die Befreiung von der Nachschusspflicht (siehe Abandonrecht).
- Die Eigentumsabtretung eines verschollenen Schiffes gegen Zahlung der vollen Versicherungssumme gilt ebenfalls als Abandon.
[Bearbeiten] Siehe auch
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