Partner für Selbständige und Unternehmer. Kompetent. Kostentranzparent.
Fragen kostet nichts. Fragen Sie uns
Sie sind hier: luebeckonline.com > Wiki > Abzahlungsgesetz

Abzahlungsgesetz

Wechseln zu: Navigation, Suche
<tr> <td>FNA:</td> <td>402-2</td> </tr> <tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>16. Mai 1894 (RGBl. S. 450)</td></tr>
Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend die
Abzahlungsgeschäfte

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Abzahlungsgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>AbzG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Bürgerliches Recht
Inkrafttreten am:

<tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 9 Nr. 3 G vom 3. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3281)</td> </tr><tr> <td>Außerkrafttreten:</td> <td>1. Januar 1991
(Art. 10 Abs. 1 G vom 17. Dezember 1990,
BGBl. I S. 2840, 2846)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Abzahlungsgesetz (AbzG), auch Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte war ein Gesetz vom 16. Mai 1894 und wurde durch das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990 aufgehoben. Es findet sich verändert unter §§ 499 ff. BGB.

Es regelte Kaufverträge über bewegliche Sachen, bei denen das Gut dem Käufer schon vor der vollständigen Bezahlung übergeben wird. Heute ist es in Gesetzen zum Finanzierungskauf und den Regelungen zum Zahlungsaufschub §§ 499 ff. BGB geregelt.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Ansichten