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Akzessorietät

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Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch) ist ein Begriff aus der juristischen Fachsprache und bedeutet abhängig oder gebunden.

Der Begriff wird vielfältig verwendet:

  1. Unter einer akzessorischen Sicherheit versteht man eine Sicherheit, die vom Bestehen einer Forderung abhängig ist. Die Sicherheit folgt automatisch der bestehenden Forderung, z. B. im Fall der Abtretung. Erlischt die Forderung, so erlischt damit auch die Sicherheit.
  1. Akzessorische Sicherheiten sind beispielsweise:

Eine Eselsbrücke dazu lautet wie folgt: "Vormerkung, Bürgschaft, Hypothek und Pfand - gehen mit der Forderung Hand in Hand!" So kann man sich bestens die Akzessorietät merken.

  1. Zu den nicht akzessorischen, auch fiduziarischen oder treuhändischen Forderungen genannt, zählen u. a.

Die Akzessorietät ist eine Durchbrechung des Trennungsprinzipes, wonach rechtliche Geschäfte immer getrennt voneinander betrachtet werden, und ein rechtliches Verhältnis nicht automatisch nichtig wird, wenn ein anderer Vertrag nichtig ist (Abstraktionsprinzip).

Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit der Haupttat abhängt. Diese Abhängigkeit ist jedoch insoweit limitiert, als es nicht darauf ankommt, ob auch dem Haupttäter ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Dies kommt in § 28, § 29 StGB zum Ausdruck.

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