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Amtlicher Markt

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Der amtliche Markt (früher amtlicher Handel) ist ein im deutschen Wertpapierhandelsgesetz reguliertes Börsensegment. Ein Großteil der an den Börsen gehandelten Wertpapiere geht über den amtlichen Markt. Im Gegensatz zum Freiverkehr und dem geregelten Markt sind hier nur amtlich notierte Wertpapiere zugelassen.

Die Kurse werden von vereidigten öffentlich-rechtlichen Maklern gemäß der Börsenordnung ermittelt. Die Notierungen (Kurse und Umsätze) werden in einem Kursblatt veröffentlicht.

Für ein Unternehmen gibt es folgende Voraussetzungen für die Zulassung zum amtlichen Markt:

  • Das Unternehmen muss ein Zulassungsprospekt mit Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Kapitalflussrechnung für mindestens drei Jahre vorlegen können.
  • Das Unternehmen muss mindestens 10.000 Aktien emittieren.
  • Die Streuung der Aktien des Unternehmens im Publikum beträgt mindestens 25%.
  • Das Unternehmen muss Informationen über Umstände mit erheblichen Kursfolgen umgehend publik machen (Ad-hoc-Publizität).
  • Zu den Zulassungsfolgepflichten gehören die Veröffentlichung von Jahresabschlussberichten und Zwischenberichten für die ersten sechs Monate eines Jahres.

[Bearbeiten] Zulassungsvoraussetzungen

  • Der voraussichtliche Kurswert der Neuemission muss mindestens € 1,25 Mio. betragen (§ 2 BörsZulVO).
  • Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und Jahresabschlüsse für drei Geschäftsjahre offen gelegt haben (§ 3 BörsZulVO).
  • Die zuzulassenden Wertpapiere müssen ausreichend gestreut sein, d.h. mind. 25% der Aktien müssen vom Publikum erworben werden können (§ 9 I BörsZulVO).
  • Zulassungsantrag (§ 48 BörsZulVO):
    • Antragsteller sind der Emittent und ein Emissionsbegleiter.
    • Der Antrag muss den Entwurf eines Prospekts enthalten sowie alle zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise.
  • Börsenzulassungspublizität durch
    • Prospektpflicht (§ 30 III Nr. 2 BörsG; §§ 1 ff. WpPG) und
    • Prospekthaftung (§§ 44-48 BörsG).

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