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Aneignung

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Bild:Disambig-dark.svg Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Aneignung im philosophischen Sinne sich unter Aneignung (Philosophie).

Aneignung ist nach deutschem Sachenrecht der Erwerb des Eigentums an einer herrenlosen Sache. Die Aneignung herrenloser beweglicher Sachen ist in §§ 958-964 BGB geregelt. Als herrenlose Sache gelten alle Sachen, an denen derzeit kein Eigentum (mehr) besteht. Es sind dies insbesondere wilde, in Freiheit lebende Tiere. Bei diesen steht aber, soweit es sich um jagdbares Wild handelt, das Aneignungsrecht allein dem Jagdausübungsberechtigten zu. Ein Bienenschwarm wird herrenlos, sobald er aus seinem Stock auszieht und der Eigentümer die Verfolgung nicht unverzüglich aufnimmt oder die Verfolgung aufgibt. Herrenlos sind auch die beweglichen Sachen, an denen der vorherige Eigentümer das Eigentum durch Willenserklärung und Aufgabe des Besitzes aufgegeben hat.

Soweit ein Aneignungsrecht nicht besteht und die Aneignung auch nicht gesetzlich verboten ist, erfolgt die Aneignung durch Begründung von Eigenbesitz. Es handelt sich dabei nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um einen Realakt, so dass auch nicht geschäftsfähige Personen sich eine Sache aneignen können. Sie müssen dazu nur die natürliche Fähigkeit besitzen, über eine Sache die tatsächliche Herrschaft mit dem Willen auszuüben, sie als eigene zu besitzen.

Abweichende Vorschriften gelten in Deutschland für die Aneignung von Grundstücken (§ 928 II BGB). Das Aneignungsrecht steht dort dem Fiskus zu.

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