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Anwartschaftszeit

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Die Anwartschaftszeit ist maßgebend für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld I. Wer diese nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf ALG I.

Die Anwartschaftszeit findet man im § 123 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - sie lautet:

Satz 1 Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.


Satz 2 Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

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