Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit ist maßgebend für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld I. Wer diese nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf ALG I.
Die Anwartschaftszeit findet man im § 123 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - sie lautet:
Satz 1 Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate (360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Satz 2
Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

