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Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)

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Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit des Arbeitsrechts.

Sie hat bei den zu bearbeitenden Rechtsmaterien Schnittmengen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Sozialgerichtsbarkeit. Dennoch ist die Arbeitsgerichtsbarkeit eine eigene Fachgerichtsbarkeit und trotz historischer Wurzeln kein Teil der Zivilgerichtsbarkeit. Grundlegendes Gesetz für Gerichtsverfassung und Ordnung des Prozesses in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) von 1979.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit

Ursprung der Arbeitsgerichtsbarkeit waren die Zunftgerichte des Mittelalters. Es handelte sich jedoch eher um Schiedsgerichte, da es keine staatlichen Gerichtsverfahren waren. Später wurden in Preußen Fabrikgerichte eingerichtet. Echte Vorläufer von Arbeitsgerichten waren die Gewerbegerichte, die ab 1890 eingerichtet wurden. Neben einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber war das Gericht mit einem neutralen Vorsitzenden besetzt. Seit 1926 bestanden in der Weimarer Republik Arbeitsgerichte, die erst weder instanzlich noch organisatorisch unabhängig waren. Die Landesarbeitsgerichte wurden jedoch den Landgerichten zugeordnet, das Reichsarbeitsgericht war Teil des Reichsgerichts. Erst 1953 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit eigene Fachgerichtsbarkeit. Seit 1961 muss der Vorsitzende Richter Berufsrichter sein.

[Bearbeiten] Spruchkörper

Besetzt ist der Spruchkörper beim Arbeitsgericht als Kammer mit einem Vorsitzenden (hauptamtlichen) Richter und je einem "Ehrenamtlichen Arbeitsrichter" von Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite. Diese beiden werden über Vorschlagslisten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bestimmt. Dabei hat jeder dieser drei Richter dasselbe Stimmengewicht. Urteile werden meist einstimmig gefasst, es gibt aber auch die Möglichkeit, dass ein Richter eine Minderheitsmeinung abgibt.

[Bearbeiten] Fragen der Zulässigkeit einer Klage (im Urteilsverfahren)

[Bearbeiten] Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Zu unterscheiden ist die internationale-, örtliche-, sachliche- und Rechtswegzuständigkeit.

Die sachliche Rechtswegzuständigkeit spielt in der Arbeitsgerichtsbarkeit keine Rolle.

Das Fehlen einer internationalen Zuständigkeit führt zur Unzulässigkeit der Klage, das Fehlen einer örtlichen oder Rechtswegzuständigkeit zur Verweisung an das örtlich zuständige (§ 48 ArbGG) bzw. rechtswegzuständige (§§ 17 ff. GVG) Gericht.

[Bearbeiten] Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit folgt den allgemeinen Regeln des internationalen Zuständigkeitsrecht.

[Bearbeiten] Rechtswegzuständigkeit

Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitsrechtssachen ist in den §§ 2 - 5 ArbGG geregelt, wobei § 2a ArbGG eine Sonderregelung für das Beschlussverfahren enthält.

§ 5 ArbGG enthält einen arbeitsgerichtlichen Arbeitnehmerbegriff, der den §§ 2 - 4 ArbGG zugrunde zu legen ist.

Man kann unterscheiden zwischen der allgemeinen Rechtswegzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 ArbGG und den besonderen Rechtswegzuständigkeiten nach den § 2 Abs. 2 ArbGG, § 2 Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangszuständigkeit, Zusammenhangsklage), § 2 Abs. 4 ArbGG und deren Weiterungen auf Rechtsnachfolger in § 3 ArbGG.

Die gesetzliche Regelung ist abschließend. Nur in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 4 ArbGG ist sie fakultativ.

[Bearbeiten] Sachliche Zuständigkeit

Das rechtswegzuständige Arbeitsgericht der ersten Instanz ist immer auch sachlich zuständig.

Früher bestand Streit, ob die Abgrenzung zwischen der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit eine Frage der sachlichen oder der Rechtswegzuständigkeit ist. Seit dem GVG wird diese Frage als Rechtswegfrage behandelt, so dass man nicht mehr von einer sachlichen Zuständigkeit insoweit sprechen sollte.

[Bearbeiten] Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 46 II ArbGG, 495 ZPO iVm. §§ 12ff ZPO. Man muss zwischen dem allgemeinen und einem besonderen Gerichtsstand unterscheiden. Bei einem allgemeinen Gerichtsstand kann man immer klagen. Gibt es einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand, hat man ein Wahlrecht, das einmal ausgeübt, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

[Bearbeiten] Zulässige Verfahrensart (Urteils- oder Beschlussverfahren)

Urteilsverfahren sind sämtliche individualrechtliche Verfahren (§ 2 ArbGG). In der Regel sind dies bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses). Die Rechtsmittel sind Berufung und Revision.

Das Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG) kommt bei Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen zur Anwendung. Hier spricht man von kollektivrechtlichen Verfahren. Die Rechtsmittel im Beschlussverfahren sind Beschwerde und Rechtsbeschwerde.

[Bearbeiten] Verfahren

Das Verfahren ist ähnlich dem Zivilprozess aufgebaut (gemäß §§46 II ArbGG, 495 ZPO sind die Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend anzuwenden, wobei für das arbeitsgerichtliche Verfahren meist kürzere Fristen gelten). Schiedsgerichte (§§ 1025ff. ZPO) sind jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zu unterscheiden sind das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.

[Bearbeiten] Kosten

Besondere Regeln gelten auch für die Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens.

[Bearbeiten] Instanzenzug

Bild:Gerichtsorganisation (Makroebene).png
Gerichtsorganisation in Deutschland (Makroebene)

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Ebenso entscheidet das Landesarbeitsgericht bei Beschwerden über Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Der Spruchkörper ist genauso besetzt wie bei den Arbeitsgerichten. In allen Bundesländern ist jeweils ein Landesarbeitsgericht eingerichtet, lediglich Nordrhein-Westfalen (3) und Bayern (2) weichen davon ab, Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Landesarbeitsgericht. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts können Rechtsmittel (hier: Revision zum Bundesarbeitsgericht (Sitz: Erfurt)) eingelegt werden. Auch Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts sind möglich. Die Sprungrevision vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht (§ 76 ArbGG).

Funktionell zuständig für die Aufnahme der Klage ist (in Bayern) der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des gehobenen Dienstes in der Rechtsantragsstelle. Es kommt nicht auf den Streitwert an.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks


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