Arbeitsordnungsgesetz
| <imagemap>-Fehler: Bild ist ungültig oder nicht vorhanden | Die Artikel Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit und Arbeitsordnungsgesetz überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Die Diskussion über diese Überschneidungen findet hier statt. Bitte äußere dich dort, bevor du den Baustein entfernst. Frank Reinhart 00:54, 8. Aug. 2007 (CEST) |
Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (Arbeitsordnungsgesetz – AOG) war ein Gesetz der Nationalsozialisten, das die Machtverteilung innerhalb der Betriebe regelte. Es trat am 20. Januar 1934 in Kraft.
Betriebsräte wurden durch so genannte Vertrauensräte ersetzt, deren Besetzung durch den Arbeitgeber unter seinem Vorsitz bestimmt wurde. Der Arbeitgeber als „Führer des Betriebs“ wurde mit der vollen Entscheidungsgewalt ausgestattet. Die Arbeiterschaft gewannen durch dieses Gesetz an Einfluss in den Betrieben, wurde aber gleichzeitig zu vollkommener Loyalität gegenüber dem „Betriebsführer“ aufgerufen. Eine Machtzuschiebung zu Gunsten der Arbeitgeber setzte ein.
Auszug aus dem Gesetzestext
1. Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinen Nutzen von Volk und Staat.
2. Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie durch dieses Gesetz geregelt werden. Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten...
5. Dem Führer des Betriebes mit in der Regel mindestens zwanzig Beschäftigten treten aus der Gefolgschaft Vertrauensmänner beratend zur Seite. Sie bilden mit ihm und unter seiner Leitung den Vertrauensrat des Betriebes...
9. Der Führer des Betriebes stellt im Einvernehmen mit dem Obmann der Nationalsozialistischen Betriebszellen-Organisation im März jeden Jahres eine Liste der Vertrauensmänner und deren Stellvertreter auf. Die Gefolgschaft hat zu der Liste alsbald durch geheime Abstimmung Stellung zu nehmen...
16. Gegen Entscheidungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsordnung, kann die Mehrheit des Vertrauensrates des Betriebes den Treuhänder der Arbeit unverzüglich schriftlich anrufen, wenn die Entscheidungen mit den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen des Betriebes nicht vereinbar scheinen. Die Wirksamkeit der von dem Führer des Betriebes getroffenen Entscheidung wird durch die Anrufung nicht gehemmt.
Kategorien: Wikipedia:Redundanz August 2007 | Arbeitsrecht | Rechtsquelle (Zeit des Nationalsozialismus) | 1934

