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Arbeitsplatzschutzgesetz

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Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienstes). ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Von der Zustellung des Bescheids bis zur Beendigung des Grund- oder Zivildienstes darf der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Dieser Bescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden.

<tr> <td>FNA:</td> <td>53-2</td> </tr> <tr><td>Ursprüngliche Fassung vom:</td><td>30. März 1957 (BGBl. I S. 293)</td></tr>
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Schutz des
Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Arbeitsplatzschutzgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>ArbPlSchG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Inkrafttreten am:

<tr> <td>Letzte Neufassung vom:</td> <td>14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253)</td> </tr><tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>Art. 5 Gesetz vom 22. April 2005
(BGBl. I S. 1106)</td> </tr><tr> <td>Inkrafttreten der
letzten Änderung:</td> <td>30. April 2005
(Art. 26 Gesetz vom 22. April 2005)</td> </tr>

Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Arbeitsplatzschutzgesetz gehört dem individuellen Arbeitsrecht an.

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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