Arbeitsplatzschutzgesetz
Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienstes). ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Von der Zustellung des Bescheids bis zur Beendigung des Grund- oder Zivildienstes darf der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Dieser Bescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst <tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Arbeitsplatzschutzgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>ArbPlSchG</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
| Inkrafttreten am: |
<tr>
<td>Letzte Neufassung vom:</td>
<td>14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253)</td>
</tr><tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>Art. 5 Gesetz vom 22. April 2005 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das Arbeitsplatzschutzgesetz gehört dem individuellen Arbeitsrecht an.
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