Arglist
Die Arglist ist ein in der heutigen Alltagssprache kaum noch gebrauchter Begriff. Sie meint erstens eine Täuschung Anderer in böswilliger Absicht. Zweitens ist sie eine hinterhältige Handlung zum Nachteil Anderer, das auch mit „üblem Mitspielen“ umschrieben werden kann. Auch „Niedertracht“ ist ein Substantiv mit einer solchen Bedeutung. In jedem Falle erscheinen derartige Handlungen stets aus niederen Beweggründen motiviert und daher auch moralisch verwerflich. Baruch de Spinoza meint dementsprechend in seiner „Ethik“: „Der freie Mensch handelt niemals arglistig, sondern stets aufrichtig.“
Der mit einer arglistigen Absicht Handelnde zielt in einem Rechtsgeschäft auf eine böswillige Betrugshandlung ab und begeht somit eine vorsätzliche Handlung zum Schaden Dritter. In jedem Falle ist es sittenwidrig. Die so erwirkten Willenserklärungen sind nach deutschem Recht daher gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Hier spricht man explizit von arglistiger Täuschung.
Im Kunsthandel oder Ähnlichem wie z.B. Auktionen lässt sich ebenfalls von Arglist reden, wenn Nachbildungen im Sinne von Fälschungen in betrügerischer Absicht verkauft werden sollen.
Im schweizereischen Strafrecht wird nach Art. 146 StGb die Arglist zusammen mit dem Lügengebilde als Betrug bezeichnet.
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