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Aufführungsrecht

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Das Aufführungsrecht ist das Recht eines Urhebers, sein Werk, bestehend aus Musik und/oder Wort, öffentlich aufzuführen bzw. über dessen Aufführung oder Nicht-Aufführung zu bestimmen.

Dieses Recht kann der Urheber persönlich wahrnehmen, er kann sich aber auch durch einen Verlag und/oder eine Verwertungsgesellschaft vertreten lassen. Ein Verlag vertritt die Urheberinteressen stückbezogen (Einzelverträge), Eine Verwertungsgesellschaft (z.B. die GEMA) verwaltet ausschließlich die Rechte an Musiktiteln mit und ohne Text - dann aber das Gesamtrepertoire eines Urhebers. Er kann nicht einzelne Titel aus der GEMA-Bindung herausnehmen. Jedoch kann er einzelne Titel in einen Verlag geben, der für seine Tätigkeit dann wiederum nach einem festen Satz durch die GEMA beteiligt wird.

[Bearbeiten] Aufführungsrecht in der GEMA

Es umfasst

  • Aufführungen geschützter Werke durch Musiker (live-Veranstaltungen, z.B. Konzerte, Zirkus und Variété, Festumzüge)
  • Ausstrahlung über Rundfunk, Fernsehen und Verbreitung im Internet
  • die Nutzung mittels mechanischer Wiedergabe (z.B. Abspielen von Tonträgern in Diskotheken, Filmmusik im Kino)
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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