Aufgebot
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Das zivile Aufgebot ist allgemein eine öffentliche Aufforderung an unbekannte Interessenten zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Im Erbrecht wird wird so ein gerichtliches Verfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnet, mit dem der Umfang der Nachlassverbindlichkeiten ermittelt werden soll (§§ 1970 ff.BGB; 946ff., 989ff.ZPO). Hierzu werden öffentlich die Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Das Gericht erlässt nach Ablauf einer Frist ein Ausschlussurteil. Haben sich bis Fristablauf Nachlassgläubiger nicht gemeldet, so können sie nur noch Befriedigung aus dem Nachlass verlangen (§ 1973 BGB). Im Eherecht besteht ein staatliches und ein kirchliches Aufgebot. Beide dienen der öffentlichen Verkündigung einer beabsichtigten Ehe zur Feststellung etwa vorhandener kirchenrechtlicher oder gesetzlicher Ehehindernisse. Einen Aushang des standesamtlichen Aufgebotes gibt es seit der Aufhebung des Ehegesetzes nicht mehr.
Das militärische Aufgebot sind die Truppen, die ein Staat bzw. Staatenbündnis aufbringt, um einen Feldzug zu führen.

