Auftragsbestätigung
Nach DIN 69905 ist die Auftragsbestätigung die „Mitteilung über die Annahme eines Auftrages“. Korrekt müsste es heißen, dass die Auftragsbestätigung die Mitteilung des Anbietenden an den Auftraggeber ist, dass er den vereinbarten Vertrag verpflichtend eingeht und dementsprechend den Auftrag zu den vereinbarten Konditionen durchführen wird.
Die Auftragsbestätigung ist im deutschen Recht keine eigene Rechtsfigur, sondern lediglich eine im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche, meist schriftliche, Form der Willenserklärung. Weicht die Auftragsbestätigung von den vorab verhandelten Vereinbarungen ab, so ist die Auftragsbestätigung nicht als Annahme eines vom Auftraggeber vorgeschlagenen Vertrages zu verstehen, sondern als erneutes Vertragsangebot des Unternehmers zu werten. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Auftragsbestätigung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers verweist, der Preis abweicht, oder die Spezifikation der Güter verändert wird.
Ein Schweigen auf eine abweichende Auftragsbestätigung kann in der Regel nur in Fällen des Geschäftsverkehrs unter Kaufleuten als stillschweigende Annahme des veränderten Vertragsangebots interpretiert werden (§362 HGB). Schweigt ein Nicht-Kaufmann auf eine veränderte Auftragsbestätigung, so ist kein Vertrag zustandegekommen.
Für die Auftragsbestätigung gilt:
- Sie muss erfolgen bei
- abgeänderter Bestellung,
- zu später Bestellung,
- Bestellung ohne vorangegangenes Angebot,
- freibleibendem Angebot
- Sie wird üblicherweise erteilt bei
- telefonischer Bestellung zur Vermeidung von Missverständnissen
- erstmaliger Bestellung als Dank an den Kunden.
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