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Ausschließlichkeitsbindung

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Die Ausschließlichkeitsbindung (AB) ist die Verpflichtung eines Vertragsbeteiligten keine anderen Waren von Dritten zu beziehen (Alleinbezugsbindung des Händlers) oder an Dritte abzugeben (Alleinabsatzbindung des Lieferanten). Die AB war bis zum Jahr 1995 ein beliebtes Instrument der faktischen Händlerknebelung durch Hersteller - insbesondere im Kfz-Bereich. Dies hatte eine erhebliche wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Durch die Absatzbindung des Lieferanten oder die Bezugsbindung des Abnehmers wurden andere Abnehmer als Nachfrager bzw. Lieferanten als Anbieter mit Konkurrenzprodukten vom Markt ferngehalten, so dass der Zutritt dieser Unternehmen unbillig beschränkt und/oder der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wurde.

War bis 2002 z. B. praktisch jeder Kfz-Händler verpflichtet, Ersatzteile für die von ihm vertriebenen Kraftfahrzeuge ausschließlich über den Kfz-Hersteller zu beziehen, so ist dieses durch die 2002 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung der EU unterbunden worden. In der Folge konnten Kfz-Händler nunmehr ihre Ersatzteile direkt vom Teilehersteller beziehen, was dazu führte, dass die meisten Kfz-Hersteller ihrerseits die Ersatzteilpreise drastisch senkten. Seit 1999 wurden so die meisten Wirtschaftsbereiche dereguliert.

Die AB findet in heutiger Zeit nur noch praktische Anwendung im Finanz- und Versicherungsmarkt, wo die AB durch die Kombination mit einem (Mini-) Fixum bzw. Bestandschutz eine Bindung der Aussendienstmitarbeiter an das Unternehmen erfolgt.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Literatur

  • Schmidt, Ingo, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, Lucius & Lucius, Stuttgart, 2005
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