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Börsenaufsicht

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Der Betrieb von Börsen und die Durchführung von Börsengeschäften unterliegt in den meisten Ländern einer staatlichen Börsenaufsicht. Die Börsenaufsicht wird durch eine Börsenaufsichtsbehörde durchgeführt. Typische Kompetenzen der Börsenaufsicht sind:

  • Die Zulassung (bzw. Schließung) der Börse
  • Die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Börsenbetriebs sowie der Börsengeschäftsabwicklung
  • Die Sicherstellung der Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften

Die Börsenaufsicht ist ein Teil der Finanzdienstleistungsaufsicht. Andere Teile der Finanzdienstleistungsaufsicht sind die Aufsicht über Finanzdienstleister (z.B. Kreditinstitute (Bankenaufsicht) oder Versicherungen) und der Wertpapieraufsicht.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Börsenaufsicht in Deutschland

Die Börsenaufsicht wird in Deutschland von den Landesregierungen ausgeführt. Die jeweilige Börsenaufsichtsbehörde überwacht den Wertpapierhandel und alle damit verbunden steuerrechtlichen Belange.

Eine Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung, sie untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, die (noch) eine oberste Landesbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium) ist.

Der Wertpapierhandel wird auf Bundesebene von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geregelt und kontrolliert.

[Bearbeiten] Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Börsenaufsicht in Deutschland ist das Börsengesetz.

[Bearbeiten] Verantwortliche Behörde für die Börsenaufsicht

Börse Behörde
Börse Frankfurt Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Börse Stuttgart Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Börse München Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Börse Hamburg Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Börse Düsseldorf Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Börse Hannover Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Börse Berlin Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen
(ehemalige) Börse Bremen Senator für Wirtschaft und Häfen

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich obliegt die Börsenaufsicht gemäß § 45 Börsegesetz der FMA für Wertpapierbörsen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Österreich) für Warenbörsen.

Gegenstand der Börsenaufsicht ist die Sicherstellung der einschlägigen Gesetze und der Funktionsfähigkeit der Börse. Im Rahmen der Börsenaufsicht kann die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen bis hin zur Schließung der Börse und Entlassung der Mitglieder der Börsenkammer treffen.

[Bearbeiten] Schweiz

Die Börsenaufsicht wird in der Schweiz durch die Eidgenössische Bankenkommission vorgenommen. Rechtsgrundlage ist Art. 34 in Verbindung mit Börsengesetz (BEHG)

Dia Bankenaufsicht erteilt (Art 3 BEHG) und entzieht (Art. 36 BEHG) die Genehmigung zum Betrieb des Börse und trifft die zum Vollzug des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften.

[Bearbeiten] Weblinks

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