Börsenordnung
Die Börsenordnung ist eine öffentlich-rechtliche Satzung, die vom Börsenrat jeder Börse gemäß § 13 BörsG erlassen werden muss.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Gesetzeswortlaut (§ 13 BörsG)
(1) Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als Satzung.
(2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über
- 1. den Geschäftszweig der Börse;
- 2. die Organisation der Börse;
- 3. die Handelsarten;
- 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
- 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig erscheint; die Börsenordnung muss Merkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten.
(3) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
- 1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle;
- 2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.
(4) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung.
(5) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
[Bearbeiten] Inhaltsbestimmungen
Die Mindestinhalte werden nach § 13 Abs. 2, 3 BörsG bestimmt, wobei hier die Wertpapierbörse eine Sonderrolle einnimmt. Börsenusancen, AGB und andere Verhaltensregeln können, müssen aber nicht aufgenommen werden.
Eine Gebührenordnung ist nicht in die Börsenordnung aufzunehmen. Sie ist gemäß § 14 BörsG selbstständig zu erlassen. Die Börsenordnung enthält regelmäßig auch Vorschriften zur Zulassung von Personen zum Besuch und Teilnahme an der Börse.
Die Skontrenführer können durch Regelungen der Börsenordnung gemäß § 19 BörsG auch zur Sicherheitsleistung veranlasst werden.
[Bearbeiten] Formell-rechtliches Verfahren
Da es sich bei der Börsenordnung um eine öffentlich-rechtliche Satzung einer nicht rechtsfähigen Anstalt (Börse) handelt, ist der Weg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 13 Abs. 6 BörsG eröffnet. Durch die Befugnis zu klagen und verklagt zu werden, gewinnt sie aber keine Vollrechtsfähigkeit.
[Bearbeiten] Börsenaufsichtsbehörde
Die Börsenaufsichtsbehörde ist nach § 1 BörsG eine oberste Landesbehörde (in der Regel das jeweilige Wirtschaftsministerium) und nicht die BAFin, obwohl der Bund hier mittels konkurrierender Gesetzgebung eingreifen könnte, was teilweise rechtspolitisch gefordert wird. Angesichts der Schaffung eines einheitlichen europäischen Marktes erscheint eine europäische Börsenaufsicht eher wahrscheinlich.
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