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Bürgschaft

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel befasst sich mit dem Rechtsinstitut der Bürgschaft, zur Ballade von Friedrich Schiller siehe Die Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und bei dem Gläubiger um eine Bank, die das Darlehen gewährt. Eine andere gängige Form der Bürgschaft ist die Mietbürgschaft, bei der der Vermieter vom Bürgen die Miete einfordern kann, falls der Mieter mit der Zahlung im Rückstand ist. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des Dritten (Hauptschuld).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutsches Recht

Die zivilrechtlichen Regelungen über die Bürgschaft sind in Deutschland in den §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.

[Bearbeiten] Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht

Die Grundlage für die Bürgschaft bildet zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dieses wird im deutschen Recht als Hauptverbindlichkeit bezeichnet und ist meist ein Darlehen. Bei der Einräumung eines Darlehens fordern Banken regelmäßig Kreditsicherheiten für den Fall, dass der Darlehensschuldner zahlungsunfähig wird. Dabei schließt die Bank mit dem Bürgen einen Bürgschaftsvertrag, mit dem dieser sich verpflichtet, für die Hauptschuld einzustehen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufverträgen), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine Leistungspflichten. Der Gläubiger kann also einmal vom Hauptschuldner Erfüllung der Hauptforderung verlangen und darüber hinaus kann er, wenn der Hauptschuldner nicht erfüllt, die Forderung auf der Grundlage des Bürgschaftsvertrages, beim Bürgen einfordern.

Für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet (§§ 767 , 768 BGB). Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift (sog. Einrede der Vorausklage, § 771). Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch - was in der Praxis die Regel ist - verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.

Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn - den Bürgen - über. Wichtige Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher, im übrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung (§ 774 Abs. 1 S. 1, § 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges (cessio legis) und der ggf. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen. Nichtakzessorische Sicherungsrechte gehen nicht gemäß § 774 Abs. 1 S. 1, § 401 Abs. 1 BGB auf den Bürgen über, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein schuldrechtlicher Anspruch des Bürgen auf Übertragung dieser Rechte.

[Bearbeiten] Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem Recht

Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich (§ 766 BGB). Diese hat alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - Benennung der Hauptschuld, Bezeichnung des Gläubigers etc. - zu enthalten. Die Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns (§ 350 HGB). Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB), d.h. im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Bürgen kann er nicht die Einrede der Vorausklage geltend machen, sondern kann bereits in Haftung genommen werden, ohne dass gegen den Hauptschuldner auf vorherige Klage ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde und ein Vollstreckungsversuch aus dem Titel erfolglos blieb.

Eine wichtige Besonderheit besteht bezüglich einer Vollmacht zur Bürgschaftserklärung. Diese ist als Ausnahme zu § 167 Abs. 2, § 187 Abs. 2 BGB bereits formbedürftig. Dies wird auch bei Blankobürgschaften (noch keine Forderung eingetragen) relevant: Diese sind regelmäßig formnichtig; ist diese jedoch zwischenzeitlich ausgefüllt und es für den Gläubiger des Bürgschaftsversprechen dadurch nicht mehr erkennbar, dass eine Blankobürgschaft bestand, ist das Versprechen wirksam. Der Versprechende wird wegen des von ihm gesetzten Rechtsscheins verpflichtet (§ 172 BGB analog).

[Bearbeiten] Angehörigenbürgschaft

Besondere Aufmerksamkeit haben die Bürgschaften enger Angehöriger in der obergerichtlichen Rechtsprechung erfahren. Jahrelang entsprach es der gängigen Praxis der Banken, für Kredite die Bürgschaft des Ehegatten oder eines Kindes des Kreditnehmers zu fordern, selbst wenn diese völlig vermögenslos waren. Der BGH billigte diese Praxis über Jahre. 1989 erhoben zwei Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des BGH. Sie hatten für ihren Vater bzw. Ehemann eine Bürgschaft übernommen, obwohl sie über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügten. Das sie jemals in Anspruch genommen werden könnten, war den beiden Frauen nicht bewußt gewesen. Sie wurden, nachdem die Hauptschuldner nicht mehr zahlen konnten, von den Banken erfolgreich verklagt. Gegen die letztinstanzlichen Urteile des BGH wendeten sie sich an das Bundesverfassungsgericht. Dieses hob 1993 (BVerfGE 89, 214ff. auch zum Folgenden) in einem der Fälle das Urteil des BGH auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, daß die Bürgschaft eines engen Angehörigen sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) sei, wenn (BVerfGE 89, 230-235; BGHZ 156, 302 ff.):

  • der Bürge "krass" finanziell überfordert sei
  • die Bürgschaft aus enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde
  • der Gläubiger die enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt habe.

Dabei liegt die Beweislast nur für den ersten Punkt bei dem Bürgen. Die anderen zwei Voraussetzungen werden bei Vorliegen der ersten vermutet, so daß der Gläubiger sie zu widerlegen hat. Eine "krasse" finanzielle Überforderung soll vorliegen, wenn der Bürge aus dem nicht pfändbaren Teil seines Einkommens nicht auch nur die Zinsen für die Bürgschaftssumme bezahlen kann (BGHZ 156, 302ff).

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen soll nach dem Willen des BVerfG bzw. BGH dann gelten, wenn die Bürgschaftsumme "noch überschaubar" ist, und die Eingehung der Hauptschuld (i.d.R. ein Kredit) auch im Interesse des Bürgen ist oder ihm zugute kommt (bspw. eine Renovierung des gemeinsam bewohnten Eigenheims etc.) (BVerfGE 89, 214, 235f.; BGHZ 146, 37ff.).

[Bearbeiten] Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht

  • BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft): Der Bürge kann die Zahlung verweigern, bis ein Zwangsvollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise fruchtlos verlaufen ist.
  • selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge hat gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Das bedeutet, dass der Sicherungsnehmer auf den Bürgen zugreifen kann, ohne zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen. Der Bürge haftet somit wie der Hauptschuldner.
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge kann zunächst keine Einwendungen bzw. Einreden gegen die Hauptschuld geltend machen, sondern ist zur Zahlung auf Anforderung verpflichtet. Hatte der Sicherungsnehmer aber kein materielles Recht, auf den Bürgen zuzugreifen, kann dieser in einem Zweitprozess (so genannter Rückforderungsprozess) den gezahlten Betrag zurückverlangen. Nach der Rechtsprechung bleibt die Beweislast für das Bestehen der Bürgschaft beim Sicherungsnehmer. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist wegen der Risikoverteilung zu Lasten des Bürgen in AGB unangemessen und damit unwirksam. Eine individuelle Vereinbarung ist grundsätzlich möglich.
  • Globalbürgschaft: die formularmäßige globale Zweckerklärung in Form einer Bürgschaft zur Erstreckung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Schuldners. Diese Form der Bürgschaft ist nach der Rechtsprechung mit § 307 Abs. 1, § 138 Abs. 1 BGB unvereinbar, da sie den Bürgen aufgrund der Unvorhersehbarkeit unangemessen benachteiligt.
  • Ausfallbürgschaft: Der Bürge haftet nur, wenn der Sicherungsnehmer trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt keine Befriedigung vom Hauptschuldner erlangen kann (§ 771 BGB).
  • modifizierte Ausfallbürgschaft Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft wird im Vertrag genau geregelt, wann der Ausfall als eingetreten gilt (z.B. bereits dann, wenn der Hauptschuldner / Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt). Das heißt, dass sich die Bank bei der modifizierten Ausfallbürgschaft besser stellt, da sie nicht erst in das Vermögen des Hauptschuldners vollstrecken muss.
  • Höchstbetragsbürgschaft: Der Bürge kann nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden.
  • Zeitbürgschaft: Der Bürge haftet nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (§ 777 BGB). Bei der (echten) Zeitbürgschaft wird der Bürge wieder frei, wenn er durch den Gläubiger nicht innerhalb der bestimmten Frist in Anspruch genommen wird. Nach § 777 Abs. 1 BGB ist dies der gesetzliche Regelfall der Zeitbürgschaft. Daneben gibt es auch noch sog. "unechte" Zeitbürgschaften; diese sind gegenständlich auf Forderungen beschränkt, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne entstehen. Tatsächlich handelt es sich hierbei um keine Zeitbürgschaft, sondern um eine Bürgschaft mit zeitlich unbegrenzter Haftung (im Rahmen der jeweils geltenden Verjährungsvorschriften, §§ 194 ff. BGB), wobei sich die Zeitbestimmung lediglich auf das Entstehen der des Umfangs der Bürgenverpflichtung bezieht.
  • Nachbürgschaft: Der Nachbürge haftet gegenüber dem Sicherungsnehmer dafür, dass der Vorbürge (auch Hauptbürge genannt) seiner Verpflichtung nachkommt. Es besteht eine Akzessorietät der Nachbürgschaft zur Hauptbürgschaft.
  • Rückbürgschaft: Der Rückbürge haftet gegenüber dem Hauptbürgen für die Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner.
  • Mitbürgschaft: Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
  • Sicherungsbürgschaft: es findet kein Sicherheitsübergang auf den Bürgen statt bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers

[Bearbeiten] Erlöschen der Bürgschaft

  • Gläubiger verzichtet auf die Bürgschaft
  • mit Tilgung der Hauptforderung
  • mit Inanspruchnahme
  • mit Ablauf der Frist bei befristeter Bürgschaft
  • wenn ein zusätzlich sicherndes Recht ohne Zustimmung des Bürgen aufgegeben wird
  • Bürge macht von einem vertragsgemäßen Kündigungsrecht Gebrauch

Beachte: Tod des Bürgen beendet die Bürgschaft nicht!

[Bearbeiten] Rückgriff (Regress) des Bürgen gegen den Hauptschulder

Der Bürge kann, sofern er in Anspruch genommen wurde sowohl aus dem Innenverhältnis (Das ist das Rechtsverhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge z.B. Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag) als auch nach § 774 BGB gegen den Hauptschuldner vorgehen. Zahlt der Bürge an den Gläubiger der Hauptforderung, so erlischt die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nicht, sondern sie geht kraft Gesetzes im Wege einer sog. Legalzession ( auch gesetzlicher Forderungsübergang genannt) auf den Bürgen über. Dies kann dann interssant sein sofern an der Hauptforderung weitere akzessorische Sicherheiten hängen, die nach § 401 BGB mitübergehen. Dem gesetzlichen Anspruch kann der Hauptschuldner sowohl Einreden und Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis als auch aus dem Innenverhältnis entgegenhalten. Forderungen aus dem Innenverhältnis dagegen kann der Hauptschuldner Rechte nur hieraus entgegensetzen.

[Bearbeiten] Bürgschaft in der Bankenpraxis

Banken verlangen in der Praxis eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese unterscheidet sich von der gewöhnlichen Bürgschaft darin, dass der Bürge auf das Recht der Einrede der Vorausklage verzichtet. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann die Bank so sofort Rückgriff auf den Bürgen nehmen. So vermeiden sie ein u. U. langwieriges und kostspieliges Verfahren gegen den Schuldner. In der Regel sind die Bürgen jedoch nicht bereit, betraglich unbegrenzte Bürgschaften zu übernehmen. In diesem Fall wird eine Höchstbetragsbürgschaft vereinbart, bei welcher der Bürge bis zu einem bestimmten Betrag zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten haftet. In den Bürgschaftsvertrag nehmen Banken in der Regel noch bestimmte zusätzliche Vereinbarungen auf:

  • Die Bürgschaft erlischt nicht bei vorübergehender Abdeckung des Schuldsaldos.
  • Die Bürgschaft gilt zeitlich unbefristet.
  • Die Ansprüche der Bank gegen den Schuldner gehen weder ganz noch teilweise auf den Bürgen über, bevor nicht der Kredit vollständig abgedeckt ist.
  • Verbürgen sich mehrere Personen, so ist ihre Bürgschaft eine Mitbürgschaft, die jeden Mitbürgen in gesamtschuldnerischer Weise verpflichtet.

Die Bürgschaft bleibt bestehen, auch wenn andere Sicherheiten aufgegeben werden.

Siehe auch: Vertragserfüllungsbürgschaft, Ehegattenbürgschaft

[Bearbeiten] Bürgschaftsähnliche Verträge

Keine Bürgschaften, aber mit der Bürgschaft verwandt sind die Garantie (Garantievertrag) und der Kreditauftrag. Im Unterschied zum Bürgschaftsvertrag begründet der Garantievertrag eine selbständige neue Verbindlichkeit.

[Bearbeiten] Weblinks



zur Bürgschaftsübernahme durch Kreditinstitute siehe: Bankaval

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