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Bereitschaftsdienst

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Bereitschaftsdienst (in der Schweiz auch Pikettdienst genannt) ist die Zeitspanne, während deren sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2003 Az. 1 ABR 2/02). [1].

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Unterscheidung

Beim Bereitschaftsdienst unterscheidet man Anwesenheitsbereitschaft, in Deutschland Arbeitsbereitschaft genannt, und Rufbereitschaft.

[Bearbeiten] Rechtliche Dimensionen

Das Thema Bereitschaftsdienst berührt unterschiedliche Rechtsgebiete, wobei unterschiedliche Fragen aufgeworfen werden:

  • beim öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz die Frage, wie die Bereitschaftszeit bei der Berechnung von
    • Höchstarbeitszeiten und
    • Ruhezeiten zu berücksichtigen ist,
  • beim Individualarbeitsrecht die Fragen,
    • ob der Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet ist, Bereitschaftsdienst zu leisten und
    • ob bzw. in welcher Höhe die Bereitschaftszeit zu vergüten ist,
    • wie die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit zu anzuwenden ist
  • beim Betriebsverfassungsrecht (bzw. Arbeitsrecht der Kirchen) die Frage,

[Bearbeiten] Situation in Deutschland

[Bearbeiten] Öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutz

In dem viel beachteten Grundsatzurteil vom 3. Oktober 2000 („Simap-Entscheidung“) [2] hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst spanischer Ärzte entschieden, dass die Bereitschaftszeit in Form der Anwesenheitsbereitschaft Arbeitszeit im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts ist. [3]

Danach ist die Bereitschaftszeit bei der Berechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit voll zu berücksichtigen. Die Bereitschaftszeit ist insoweit keine Ruhezeit. Dagegen sind Zeiten, in denen lediglich Rufbereitschaft geleistet wird, nicht als Arbeitszeit in dem genannten Sinne anzusehen.

Die deutsche Rechtsprechung folgte diesem Urteil fast ausnahmslos einhellig, obwohl die deutschen Gesetze noch nicht geändert waren:

  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Dezember 2001
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2002, Az. 8 TaBV 10/01 [4] [5]
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil 16. Mai 2002, Az. 1 Sa 602/01 [6]
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2003, Az. 1 ABR 2/02 [7]
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2003, Az. 6 AZR 114/02 [8]

Ein weiteres EuGH-Urteil bestätigte, dass das deutsche Arbeitszeitgesetz der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie widerspricht, nachdem der Kieler Assistenzarzt Dr. Norbert Jaeger einen weiteren Musterprozess angestrengt hatte (EuGH, Urteil vom 9. September 2003, Az. C-151/02 Jaeger) [9].

Danach wurde das deutsche Arbeitszeitgesetz durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt [10] geändert. Seit dem 1. Januar 2004 gelten Bereitschaftszeiten auch im deutschen Gesetz als Arbeitszeiten.

[Bearbeiten] Individualarbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer kann aufgrund des Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages verpflichtet sein, Bereitschaftsdienst zu leisten. Die Verpflichtung kann sich auch aus der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ergeben, wenn danach Bereitschaftsdienste üblich sind, zum Beispiel bei Ärzten und Fernfahrern. Eine generelle Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst gibt es jedoch nicht.

Ist der Arbeitnehmer zum Bereitschaftsdienst verpflichtet, richtet sich die Vergütung der inaktiven bzw. der aktiven Zeiten nach individueller oder kollektiver Vereinbarung. Eine Pauschalierung ist zulässig. Aus dem Umstand, dass die Bereitschaft arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit anzusehen ist, folgt allein noch kein Vergütungsanspruch [11]. Bereitschaftszeiten müssen nicht zwingend wie Vollarbeitszeiten vergütet werden [12]. Eine Vereinbarung, dass Bereitschaft unentgeltlich zu leisten ist, kann aber wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, so ist eine Vergütung zu zahlen, wenn die Bereitschaft den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist [13]. Das dürfte in der Regel zu bejahen sein. Die Höhe ist in diesem Falle nach einer gegebenen Taxe oder dem Üblichen zu bestimmen[14].

[Bearbeiten] Kollektives Arbeitsrecht

Beabsichtigt der Arbeitgeber Bereitschaftsdienste einzuführen, hat er nach deutschem Recht den Betriebsrat darüber zu unterrichten und sich mit ihm über die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu beraten[15]. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zum Schutz der Arbeitnehmern geltenden Rechtsvorschriften beachtet und eingehalten werden.

Darüber hinaus unterliegen betriebliche Regelungen zu Bereitschaftsdiensten der Mitbestimmung des Betriebsrates, soweit sie Fragen der Ordnung im Betrieb, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage oder eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit betreffen [16].

Werden mit dem Betriebsrat besondere Vereinbarungen über eine Verlängerung der Arbeitszeitgrenzen getroffen, so bedarf dies gemäß § 7 Abs. 2 a ArbZG der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen. [17]

[Bearbeiten] Situation in Österreich

Aufgrund des europäischen Rahmens ist die Situation der deutschen sehr ähnlich. [18]

Zu den wichtigen Rechtsgrundlagen gehören:

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. BAG, Beschluss vom 18. Februar 2003, Az. 1 ABR 2/02, Zuordnung von Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit
  2. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000, RsC – 303/98 – AP EWG Richtlinie 93/104 Nr. 2, Simap = Sindicato de Medicos de Astsencia Publica
  3. Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18)
    inzwischen aktualisiert durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9–19)
  4. Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2002, Az. 8 TaBV 10/01
  5. Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2002, Az. 8 TaBV
  6. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Mai 2002, Az. 1 Sa 02/01
  7. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2003, Az. 1 ABR 2/02
  8. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2003, Az. 6 AZR 114/02
  9. Für die Ärzte ändert sich zunächst wenig. In: Deutsches Ärzteblatt, Ärzteblatt 100, Ausgabe 36 vom 5. September 2003
  10. Artikel 4b des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I, 3002, 3005 f
  11. BAG, Urteil 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 -
  12. BAG, Urteil vom 28. Januar 2004, 5 AZR 530/02
  13. "612 .html § "612 Abs. 1 BGB
  14. "612 .html § "612 Abs. 2 BGB
  15. § 90 BetrVG
  16. § 87 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz
  17. Marburger Bund: Das neue Arbeitszeitgesetz. 10 Fragen, 10 Antworten. (pdf)
  18. Lukas Stärker: Arbeitszeit im Krankenhaus. (pdf)
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