Beschäftigter
Der "Beschäftigte" ist ein Fachausdruck aus der Sozialversicherung. Nach § 7 Abs. 1 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) versteht man darunter eine Person, die einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Insbesondere ein Arbeitnehmer fällt unter diesen Begriff, erschöpft sich jedoch nicht darin.
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[Bearbeiten] Abgrenzung zu Selbstständigen
Die Abgrenzung zwischen dem Beschäftigten und dem selbstständig Tätigen fällt mitunter schwer. Als Abgrenzungskriterien sind zu nennen:
- Weisungsgebundenheit,
- Eingliederung in den Betriebsablauf,
- Lohnsteuerpflicht,
- keine Tragung von Betriebsrisiken,
- Anspruch auf Arbeitsentgelt,
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz,
- Abschluss eines Arbeitsvertrages.
[Bearbeiten] Entscheidung über die Abgrenzung
Die Einordnung, ob eine Person beschäftigt oder selbstständig tätig ist, trifft der Sozialversicherungsträger von Amts wegen. Die Vertragsparteien eines Arbeitsvertrages können hierüber keine Einigung erzielen. Ein abgeschlossener Arbeitsvertrag oder ein Vertrag über eine freie Beschäftigung ist - wie eben dargestellt - nur ein Abgrenzungskriterium von mehreren.
[Bearbeiten] Folgen in der Sozialversicherung
Mit der Frage, ob jemand als Beschäftigter oder als selbstständig Tätiger einzuordnen ist, verbindet sich auch die Frage der Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, wie etwa in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung.
[Bearbeiten] Regelung im öffentlichen Dienst
Im Bereich des öffentlichen Dienstes wird seit Inkrafttreten der neuen Tarifverträge TVöD und TV-L ebenfalls der Begriff des Beschäftigten für alle Arbeitnehmer in diesem Bereich verwendet. Die Unterscheidung in Angestellte und Arbeiter, die durch die früheren Tarifverträge, wie den Bundesangestelltentarifvertrag, aber auch parallele Tarifwerke für Arbeiter bei Bund, Ländern und Gemeinden festgeschrieben wurden, ist damit abgeschafft. Bei den Wahlen zu Personalräten gibt es daher künftig auch nur noch 2 Personengruppen (Beschäftigte = Arbeitnehmer sowie Beamte), soweit das jeweilige Personalvertretungsgesetz bereits entsprechend angepasst ist (wie § 4 BPersVG).
[Bearbeiten] Siehe auch
Scheinselbstständigkeit, Angestellter
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