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Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

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Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) berechtigt eine Person, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen oder ihr eine andere Befugnis zusteht, die eine Grunddienstbarkeit sein kann. Den Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt im Zweifel das persönliche Bedürfnis des Berechtigten. Als Beispiel kann hier das Wohnungsrecht genannt werden. Die berechtigte Person darf ein Gebäude bzw. einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzen. Eine Übertragung des Rechts ist nicht möglich.

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