Besitzdiener
Der juristische Begriff des Besitzdieners ist im deutschen Sachenrecht in § 855 BGB geregelt. Besitzdiener ist derjenige, der kumulativ
- die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) über eine Sache hat, ohne Besitzer zu sein,
- diesen Besitz für jemand anderen innehat,
- im Haushalt oder Erwerbsgeschäft des Besitzherrn tätig ist,
- in Bezug auf die Sache weisungsgebunden handelt
und, ein Kriterium, das nicht so ausdrücklich im Gesetz steht
- dies auch offenkundig tut.
Beispiele: der Chauffeur bezüglich des Wagens, die Kassiererin bezüglich des Kassenbestandes, der Lagerleiter bezüglich des Lagerinhalts.
Immer derjenige, der den Besitz an den Besitzdiener unter oben genannten Voraussetzungen übergibt, ist der Besitzherr. Im Innenverhältnis zwischen Besitzherr und Besitzdiener bestehen von Seiten des Besitzdieners sehr wenig Rechte gegenüber dem Besitzherrn. Wichtig ist die Besitzdienerstellung im Außenverhältnis zu Dritten. Droht nämlich dem Besitzdiener die Sache, die er für einen anderen besitzt, von einem Dritten (also nicht dem Besitzherrn) entzogen zu werden, so kann er sich dieser drohenden Entziehung mit Gewalt erwehren (§§ 860, 859 BGB). Diese (rechtswidrige) Entziehung des Besitzes nennt man auch Verbotene Eigenmacht. Aber auch eine rechtswidrige Besitzstörung kann dazu führen, dass sich der Besitzdiener erwehren darf. Man nennt die Handlung gegen die Besitzentziehung (Wegnahme des Besitzes) Besitzkehr und die Handlung gegen die Besitzstörung Besitzwehr. Das Recht, sich dieser verbotenen Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren ist ein Rechtfertigungsgrund für eine an sich rechtswidrige Handlung. Gewalt darf nämlich - so schon der Begriff Gewaltmonopol - grundsätzlich nur vom Staat und seinen Organen ausgeübt werden. In diesem besonderen Fall darf es aber auch der Besitzdiener. Es handelt sich um ein sogenanntes Jedermannsrecht.
Nicht ganz unstrittig ist, wer alles unter den Begriff "Besitzdiener" fällt. Eine gewichtige Meinung gehr davon aus, dass es sich bei dem "weisungsgebundenen" Verhältnis um eines sozialer Abhängigkeit handeln muß. Insofern ist jedes Arbeitsverhältnis unstrittig unter ein Besitzdienerverhältnis zu subsumieren. Sieht man aber die "Weisungsgebundenheit" lockerer, wäre jede blumengießende Nachbarin eine Besitzdienerin, der die o.g. Rechte im Falle einer verbotenen Eigenmacht zustehen. Deshalb geht eine andere Meinung davon aus, daß auch solche Verhältnisse Besitzdienerverhältnisse sein müssen, da der Sinn dieser Rechte der Besitzschutz ist, und dieser nicht von Drittverhältnissen abhängig sein kann. Einzig ist - wie auch das Gesetz ausdrücklich verlangt - eine Weisungsgebundenheit verlangt, die auch in einer strikten Anweisung des täglichen Blumengießens gesehen werden kann.
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