Besonderes Schuldrecht
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Das Besondere Schuldrecht ist der Inbegriff aller Rechtsnormen, die sich mit der Begründung, dem Inhalt und der Beendigung einzelner Schuldverhältnisse befassen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch umfasst das Besondere Schuldrecht die §§ 433 bis 853 BGB.
Das Besondere Schuldrecht teilt sich in das Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse und in das außervertragliche Schuldrecht, zu dem insbesondere das Bereicherungsrecht und das Deliktsrecht gehören.

