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Bestattungspflicht

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Als Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leiche einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird. Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist Teil der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht, die z. B. auch das Recht beinhaltet, Strafanzeigen, z. B. wegen Grabschändung oder Störung der Totenruhe, zu erstatten.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bestattungspflichtige

Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer (mit leichten Unterschieden):

  • der Ehegatte (in einigen Bundesländern auch der Lebenspartner nach dem LPartG)
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • und andere nahe Angehörige, auch dann, wenn sie die Erbschaft (z. B. wegen Überschuldung oder weil sie sich mit dem Verstorbenen überworfen haben) ausgeschlagen haben.

Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (außer im Bundesland Sachsen aufgrund einer dortigen Sonderregelung).

[Bearbeiten] Ersatzvornahme durch Ordnungsamt

Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, kann das örtliche Ordnungsamt aus Gründen der Seuchenhygiene im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.

[Bearbeiten] Kostentragung der Bestattung

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen bzw. dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich (so bei der sogenannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt) oder privatrechtlich (u. a. Kostentragungspflicht des Erben, gem. § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“) geregelt sein.

Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).

[Bearbeiten] Krankenkasse, Sozialhilfeträger

Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten. Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).

Zu diesem Thema existieren schon eine Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Meist geht es dabei um die Frage, inwieweit bestattungspflichtige Angehörige die Kosten einer von der Behörde durchgeführten Bestattung tragen müssen, wenn kein oder nur ein negativer Kontakt zum Verstorbenen bestand.

Ausgewählte Rechtsprechung zu § 74 SGB XII (vor dem 1.1.2005 § 15 BSHG):

Anspruchsberechtigt ist nach § 15 BSHG derjenige, der gem. § 1968 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen (OVG Münster, NJW 1998, 2154), also der Erbe (BVerwG, NJW 1998, 1329).

Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.7.2002, 8 PA 94/02; VG Koblenz, Urteil vom 14.06.2005, 6 K 93/05; Urteil des VGH Mannheim vom 19.10.2004, 1 S 681/04; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491.

Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen (VG Koblenz, Urteil 5K 3706/03.Ko vom 30.6.2004).

Die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers, die zu tragen sich zunächst ein Freund aus moralischen Gründen verpflichtet hatte, werden ihm vom Sozialamt nicht erstattet, da es für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Bestattung gab: VG Aachen Az.: 2 K 1862/04.

Ein Krankenhausträger kann regelmäßig die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind: BVerwG, Urteil vom 29. 1. 2004 - 5 C 2. 03.

Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat: VG Trier Az.: 2 K 522/06.TR.

Notwendige Bestattungskosten ergeben sich aus der örtlichen Friedhofssatzung: VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83. Sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt, wird dessen Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet, VGH Mannheim, FEVS 1992, 380. Auch die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muss bescheiden sein: OVG Lüneburg, FEVS 33, 251.

Kosten der Grabpflege zählen nicht zu den zu erstattenden Bestattungskosten: Landessozialgericht NRW, L 20 B 63/06 SO NZB vom 21.09.2006; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2003, 12 ZB 03.3098; BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 , Az: II C 61.73 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961, Az: II C 150.59.

Gegen die Übernahme der Kosten der Überführung eines Leichnams ins Ausland hat sich das OVG Münster (FEVS 42, 27) ausgesprochen; das OVG Hamburg (NJW 1992, 3118) erkennt sie ausnahmsweise an, wenn am Sterbeort keine Beerdigung nach islamischem Brauchtum möglich und üblich ist.

Die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige hat das VG Düsseldorf (ZfSH/SGB 1987, 325) abgelehnt; dagegen hat das VG Göttingen - 2 A 2523/97 - den Sozialhilfeträger verpflichtet, wenigstens die Kosten für eine bescheidene Anzeige in der örtlichen Tageszeitung zu übernehmen.

Bedürftige Angehörige können unter Umständen auch die Kosten der Trauerkleidung ersetzt verlangen (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251). Die Trauerkleidung kann zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, wenn aus Anlaß des Todes eines nächsten Angehörigen der ernsthafte Wunsch besteht, der Trauer auch nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen (Hessischer VGH, FEVS 41, 33).

[Bearbeiten] Siehe auch

Bestattungsgesetz, Erbrecht, Totenfürsorge, Friedhof, Hinterbliebener

[Bearbeiten] Literatur

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