Bewerbungskosten
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Bewerbungskosten sind Ausgaben, die einem Bewerber für einen Arbeitsplatz entstehen.
Die Ausgaben für Unterlagen zur Bewerbung muss der Stellenbewerber selbst tragen. Die Kosten für aufgegebene Stellenanzeigen, Bewerbermappen, Lichtbilder, Kopien von Unterlagen oder die Gebühren zur Beglaubigung von Zeugnissen, Briefporto, polizeiliches Führungszeugnis, Bescheinigungen, Literatur und Kurse für das Vorstellungsgespräch etc. sind steuerlich Werbungskosten. Der Bewerber kann sie in seiner Steuererklärung geltend machen.
Ein Bewerber kann auch Bewerbungskosten von der Arbeitsagentur erstattet bekommen. Dazu muss er nicht zwingend arbeitslos, jedoch arbeitssuchend gemeldet sein und er muss vorher einen Antrag beim Arbeitsamt einreichen. Ab Antragstellung können pauschaliert 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung erstattet werden (Bewerbungen per E-Mail werden nicht mehr berücksichtigt), jedoch maximal 260 Euro innerhalb von 12 Monaten. Dies ist unabhängig von den Ausgaben pro Bewerbung. Als Nachweis verlangt die Arbeitsagentur eine Liste der Firmen wo sich der Bewerber beworben hat und die jeweiligen Anschreiben (jedoch nicht die Absagen) der einzelnen Bewerbungen.
Wird der Bewerber vom potentiellen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, hat der Bewerber gegen diesen einen Anspruch auf Erstattung seiner Vorstellungskosten, d. h. im Regelfall der Fahrtkosten. Unabhängig davon, ob diese Vorstellung erfolgreich ist oder nicht, müssen die verkehrsüblichen Kosten der An- und Abreise dem Bewerber ersetzt werden, ohne dass vorher hierüber eine Vereinbarung stattgefunden haben müsste. Dies ergibt sich aus § 670 BGB und ist in der Rechtsprechung allgemein akzeptiert.
Der Erstattungspflicht kann der Arbeitgeber nur entgehen, wenn er vorher den Bewerber darauf hinweist, dass anfallende Kosten nicht übernommen werden.
Bei Anreise mit dem privaten Pkw sind das häufig pauschal die steuerlichen km-Sätze für Reisekosten. Kommt der Bewerber mit öffentlichen Verkehrsmitteln, werden seine Ausgaben für eine Bahnfahrt 2. Klasse und sonstige Fahrscheine erstattet. Ob der potenzielle Arbeitgeber auch Flugkosten trägt, sollte vorher mit ihm abgeklärt werden. Ähnlich verhält es sich bei weiter Anreise mit Übernachtungskosten in einem Hotel. Für den Verpflegungsaufwand werden nachgewiesene Ausgaben ersetzt oder die steuerlichen Pauschalen zur Abgeltung verwendet.
Entstehen hingegen die Fahrtkosten für so genannte Blindbewerbungen oder eine Vorsprache „auf Gut Glück“ bei einem Arbeitgeber, gehen diese Kosten in aller Regel zu Lasten des Bewerbers. Initiativbewerbungen unterscheiden sich von diesen blind verschickten Bewerbungen dadurch, dass zum Bewerbungszeitpunkt keine offizielle Stellenausschreibung existierte.
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