Bildzitat
Das Zitat kommt auch als Gestaltungsmittel in der bildenden Kunst und in der Architektur vor. Darunter versteht man die Übernahme eines einzelnen Formelements aus einem anderen Werk als bewusste Bezugnahme auf dieses fremde Werk (z. B. im Sinne einer geistreichen symbolhaften oder verfremdenden Anspielung.) Das Zitat will als ein solches erkannt werden und schafft dadurch eine inhaltliche Beziehung zu dem zitierten Werk. Auch bedeutungsvolle Motive können zitiert werden. Als eigenständiges Ausdrucksmittel in der Kunst unterscheidet sich das Zitat wesentlich (d. h. inhaltlich) von der Kopie, von der Wiederaufnahme und von der Weiterentwicklung (z. B. eines Motivs) und graduell von der formalen Anspielung.
Davon strikt zu unterscheiden ist der urheberrechtliche Begriff „Bildzitat“.
Als Bildzitat bezeichnet man im Urheberrecht das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Bildes.
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[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland
In wissenschaftlichen (und populärwissenschaftlichen) Werken ist nach § 51 UrhG das Großzitat zulässig.
Seit langem ist aber auch das große Kleinzitat, das vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt ist (Nr. 2: zulässig ist es, Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk anzuführen) in der Rechtsprechung anerkannt.
Voraussetzung ist, dass das Bild nicht verändert wird und eine korrekte Quellenangabe erfolgt. Das Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Verfügung (Beschluss, Photonews 4/2000, 12), die ein Schwarzweiß-Foto aus dem Buch Odessa betraf, das vom Tagesspiegel leicht beschnitten und blau eingefärbt worden war. Die Veröffentlichung wurde der Zeitung untersagt: Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht werden darf.[1]
[Bearbeiten] Österreich
Auch in Österreich wurde die entsprechende Gesetzeslücke vom OGH im Jahr 2000 mit einer Entscheidung zur Zulässigkeit von Bildzitaten geschlossen: Die Regelung des Zitatrechts wird aber der Tatsache nicht gerecht, dass im Interesse der Meinungsfreiheit ein Bildzitat ebenso notwendig sein kann wie die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks und ebenso der geistigen Auseinandersetzung dienen kann wie die Zitierung ganzer Bilder in wissenschaftlichen Werken.
[Bearbeiten] Frankreich
Selbst zu wissenschaftlichen Zwecken ist in Frankreich das Bildzitat nicht anerkannt.[2]
[Bearbeiten] Quellenangaben
- ↑ Newsletter Fotorecht.de, April 2001 (abgerufen am 9.3.2007)
- ↑ Weblog „Archivalia“: Drakonische Strenge bei Bildrechten in Frankreich (abgerufen am 9.3.2007)
[Bearbeiten] Literatur
- Wolfgang Maaßen: Bildzitate in Gerichtsentscheidungen und juristischen Publikationen, Zeitschrift für Urheber-und Medienrecht, ZUM 2003 (S.830-842)
- Hoeren, Thomas: Internetrecht, PDF-Skript des Institutes für Informations-Telekommunikations-und Medienrecht der Universität Münster August 2005 (S. 98-101)
- Veddern, Michael: Multimediarecht für die Hochschulpraxis, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Hagen 2004, (S.73-77)
[Bearbeiten] Weblinks
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