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Dienstbarkeit (Österreich)

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Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischen Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen). Hierbei liegt auch der deutliche Unterschied zur Reallast wo etwas aktiv gemacht werden muss. Dienstbarkeiten sind beispielsweise das Recht einen Weg zu benutzen oder das Fruchtgenussrecht.

Grundlage ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch ABGB, welches - seit 1811 unverändert, in Kraft ab 1. Jänner 1812 - dazu Folgendes enthält:

§ 472. Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden; zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.

§ 473. Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Begründung von Dienstbarkeiten

Es sind Titel und Modus erforderlich. Als Titel kommen vor allem Rechtsgeschäfte in Frage, aber auch gesetzliche Tatbestände (z. B. bei der Ersitzung). Modus ist die Art der Übertragung, z. B. die Eintragung eines Vertrages bzw. dessen Auswirkungen ins Grundbuch.

Dienstbarkeiten von Grundstücken sind im Grundbuch einzutragen (Eintragungsgrundsatz). Wenn allerdings eine Dienstbarkeit „offenkundig“ (in der Natur leicht erkennbar, z. B. eine Berghütte oder eine Zufahrtsstraße), muss sie der Erwerber eines Grundstücks gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen ist.[1]

[Bearbeiten] Schutz von Dienstbarkeiten

Bei Störungen kann eine Servitutsklage eingebracht werden. Dienstbarkeiten sind dingliche Rechte und können gegen jedermann geltend gemacht werden.

[Bearbeiten] Erlöschen von Dienstbarkeiten

  • durch Untergang der dienenden Sache
  • durch Verzicht
  • durch gutgläubigen Eigentumserwerb
  • durch Enteignung
  • unter Umständen durch Zeitablauf

[Bearbeiten] Verjährung

Dienstbarkeiten verjähren durch Nichtgebrauch (nach 30 bzw. 40 Jahren) oder durch Nichtgeltendmachung bei Widersetzung (nach 3 Jahren).

[Bearbeiten] Arten von Servituten

Das Servitutsrecht kommt häufig in der Land- und Forstwirtschaft vor. Es enthält das Recht, über das Grundstück eines anderen Eigentümers zu gehen, fahren, Wasser zu leiten, Vieh zu treiben, Holz zu transportieren usw. Aber auch in anderen Lebensbereichen sind Dienstbarkeiten nicht selten: so z. B. das Recht, ein Nachbargrundstück als Wald zu erhalten, auf einem Grundstück eine Hütte zu errichten, einen Steinbruch zu betreiben, ein bestimmtes Gewerbe nicht auszuüben usw. Es gibt für Dienstbarkeiten nahezu keine Grenzen, auch Wohnrechte, Alterssicherung (Ausgedinge), Eheverträge usw. können als Dienstbarkeit ein Grundstück belasten.

Ein Spezialfall ist die „Einforstung“:

Im Rahmen der Bauernaufstände 1848 wurde vor allem im Salzkammergut große Waldflächen verstaatlicht. Die Salinen der Monarchie benötigte Unmengen an Holz, so dass man zu derart drastischen Maßnahmen griff und ganze Wälder in der Umgebung entprivatisierte. Auf Rücksicht der heimischen Bevölkerung wurde diese eingeforstet, das heißt, jedes Bauernhaus, jedes Bürgerhaus und jeder Gewerbebetrieb bekam eine gewisse Menge an Nutzholz, Brennholz, Zaunholz usw. Der Umfang variierte je nach Verhandlungsgeschick der Menschen, insgesamt kam es zu vier Regulierungsverhandlungen. Im ersten Regulierungsvergleich wurde die Bevölkerung mit vehältnismäßig wenig Holzbezugsrecht abgespeist während verhandlungsgeschickte und hartnäckige Bauern, die erst im vierten Regulierungsvergleich zustimmten, sogar Eigentumswald zugesprochen bekamen. Das Servitutsrecht ist detailliert in Form einer verbrieften Urkunde festgehalten und ist beispielsweise einer Enteignung durch den Staat erhaben. Diese Einforstungsrechte sind sehr begehrt und können an Privatpersonen und Firmen verkauft werden. Zudem kann man sie an die Österreichischen Bundesforste (als Betreuerin der im Staatsbesitz befindlichen Flächen) gegen den Geldwert ablösen. Da sich die heutige Rechtsgrundlage nicht mehr den damaligen Begebenheiten entspricht, kommt es immer wieder zu Unklarheiten mit den Servituten. Aus diesem Grund gibt es mehrere regionale Einforstungsgenossenschaften, die wiederum in einer Hauptgenossenschaft organisiert sind. Diese Genossenschaften vertreten die Einforstungsberechtigten in ihren Interessen gegenüber den Bundesforsten (als Vertreter der öffentlichen Hand). Auch heute noch gibt es tausende aktive Servitutsrechte für die Wälder der Österreichischen Bundesforste.

[Bearbeiten] Erwähnenswertes

  • Der OGH beschäftigte sich in einem Urteil von 2005 (GZ 3Ob125/05m) mit dem Genus des Wortes Servitut und stellte fest:

„Die irrige Auffassung, „Servitut“ sei grammatikalisch sächlichen Geschlechts, kann wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Wörterbüchern bestehende Unkenntnis der österreichischen Rechtssprache, andererseits zurückgeführt werden. […] Angesichts dieses Befundes sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, sich der unrichtigen Auffassung juristischer Laien anzuschließen und von der auf der seit der Antike ungebrochenen Rechtstradition beruhenden weiblichen Form „die Servitut“ abzuweichen, die noch dazu im grammatikalischen Geschlecht mit dem entsprechenden deutschen Rechtsbegriff „Dienstbarkeit“ übereinstimmt.“

[Bearbeiten] Referenzen

  1. Oberster Gerichtshof, z. B. 18. Dezember 1998 Entscheidungen 6 Ob 79/98f; 8 Ob 16/00m; 5 Ob 270/03x; 6 Ob 95/04w: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muß, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 der Exekutionsordnung zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.
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