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Durchgriffshaftung

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Im Fall einer Durchgriffshaftung haftet ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, obwohl die betreffende Verpflichtung eigentlich nur von der betreffenden Gesellschaft eingegangen wurde und obwohl es sich um eine Gesellschaftsform handelt, bei der der Gesellschafter eigentlich nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Der Gesellschafter einer GmbH haftet im Normalfall laut § 13 II GmbHG nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH. Die beschränkte Haftung der Gesellschaft sieht nur eine Haftung in Höhe des Stammkapitals vor. Im Fall der Durchgriffshaftung würde diese Haftungsbeschränkung der Gesellschaft umgangen und der Gesellschafter ausnahmsweise zur Haftung gezogen.

Die Durchgriffshaftung besitzt keine gesetzliche Regelung und entstand in der Rechtsprechung und Fachliteratur. Im Fall des Missbrauchs der juristischen Person durch den Gesellschafter, kann dieser sich nicht mehr auf die Haftungsbeschränkung berufen (§ 242 BGB). Die Durchgriffshaftung wird durch den Bundesgerichtshof auch auf der Basis der vorsätzlichen Sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) legitimiert, da es sich um eine Schädigung der Gläubiger handele.

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