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Erbunwürdigkeit

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Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den § 2339 ff. BGB geregelt.

Den Antrag kann jeder stellendem der Wegfall dieser Person als Erben zugute käme. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt im Wege der Gestaltungsklage durch Anfechtungsklage beim Amts- bzw. Landgericht (je nach Streitwert).

[Bearbeiten] Anfechtungsfrist

1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, längstens 30 Jahre nach dem Erbfall.

[Bearbeiten] Gründe für die Erbunwürdigkeit

Im Zustand der Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB) begangene Taten rechtfertigen keine Erbunwürdigkeit.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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