Erklärungsirrtum
Unter Erklärungsirrtum versteht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch folgenden rechtlich relevanten Irrtum: Eine Person gibt eine Willenserklärung ab, das Gewollte stimmt aber nicht mit dem Erklärten überein, da falsche Erklärungszeichen bei der Abgabe der Willenserklärung verwendet wurden.
Die häufigsten Fälle des Erklärungsirrtums sind diejenigen des Verschreibens, Versprechens und Vergreifens.
Der Erklärungsirrtum ist in § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB geregelt und berechtigt zur Anfechtung, wodurch das angefochtene Rechtsgeschäft gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig wird (Ausnahme: Dauerschuldverhältnisse werden mit dem Zeitpunkt der Anfechtung nichtig).
Ein besonderer Fall des Erklärungsirrtum ist der Übermittlungsfehler eines Boten nach § 120 BGB.
Wer die Willenserklärung anficht, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vertrauensschaden gemäß § 122 BGB zu ersetzen.
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