Finderlohn
Als Finderlohn bezeichnet man eine Belohnung, die jemandem zusteht, der eine Sache gefunden hat und sie dem Besitzer zurück gibt.
Finderlohn kann nach deutschem Recht (§ 971 BGB) verlangen, wer eine verlorene Sache an sich nimmt und sie dem Verlierer oder Eigentümer herausgibt, sofern er seine gesetzlichen Pflichten als Finder erfüllt hat. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der gefundenen Sache bis 500 EUR 5% vom Wert, bei einem Wert der gefundenen Sache über 500 EUR 5% von 500 EUR (ergibt 25 EUR) nur noch 3 % vom darüber hinausgehenden Betrag; bei gefundenen Tieren immer 3 %. Er ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wenn die Sache nur für den Verlierer einen Wert hat. Wird die Sache in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einer Behörde gefunden, gibt es bis zu einem Wert von 50 EUR keinen Finderlohn; für Werte, die darüber hinaus gehen, nur die Hälfte des normalen Finderlohnes.
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