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Firma

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Bild:Disambig-dark.svg Dieser Artikel befasst sich mit dem Begriff im Rechtssinn. Zur umgangssprachlichen Bedeutung „Unternehmen“ siehe dort. Zu den unterschiedlichen Bedeutungen des Ausdrucks „Die Firma“ siehe Die Firma.

Eine Firma (lat: firmare = beglaubigen, befestigen; abgekürzt: Fa.) ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Man spricht auch von einer Firmierung.

Umgangssprachlich wird Firma auch als Synonym für Unternehmen verwendet.

Die Firma ist ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Identity von Konzernen und größeren mittelständischen Unternehmen. Bei einer Übernahme eines Unternehmens kann die Firma beibehalten werden, wenn der vorherige Eigentümer zustimmt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutsches Recht

Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Andere Gewerbetreibende können eine Geschäftsbezeichnung führen. Ein solches Handelsgewerbe muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung hat für die Firma jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Firma muss als Zusatz in jedem Fall die Rechtsform oder den Kaufmannszusatz beinhalten. Geregelt ist das Recht der Firma in Deutschland in den §§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).

[Bearbeiten] Firmengrundsätze

Rechtsformzusatz 
In jedem Fall muss die Firma einen Zusatz enthalten, der die Rechtsform (oder eine allgemein verständliche Abkürzung der Rechtsform) des Unternehmens angibt, z. B. e. K., Moon AG, Muster GmbH. (§ 19 HGB)
Firmenwahrheit 
Für Außenstehende muss erkennbar sein, wer Firmeninhaber ist und welche Art von Unternehmung vorliegt. Es dürfen keine falschen Angaben über Art und Umfang der Firma angegeben werden.
Firmenausschließlichkeit 
Jede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, die bereits im Handelsregister eingetragen sind und sich in der selben Gemeinde befinden. (§ 30 Abs. 1 HGB)
Firmenbeständigkeit 
Um Verwechselungen zu vermeiden, kann bei Übergabe der Firma nicht allein der Name verkauft werden; diese ist nur kaufbar, wenn die Branche beibehalten wird.
Firmenöffentlichkeit 
Jeder Kaufmann muss seine Firma in das Handelsregister eintragen lassen. In jedem Geschäftsbrief muss die Firma mit Rechtsformzusatz, zustellfähiger Anschrift und weiteren Angaben genannt werden.
Firmenklarheit 
Die Firma muss klar sein. Sie darf den Außenstehenden nicht über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen (§ 18 Abs. 2 HGB).

[Bearbeiten] Firmenarten

Personenfirma 
als Firma gibt ein Einzelkaufmann seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an, z. B. Henkel KGaA nach dem Unternehmensgründer Fritz Henkel.
Fantasiefirmen 
als Firma wird irgendein Ausdruck frei gewählt, z. B. Infineon
Sachfirma 
als Firma wird die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschrieben, z. B. Bankaktiengesellschaft
Mischfirmen 
eine Kombination aus Personen-, Fantasie- und/oder Sachfirma, z. B. Tchibo – Carl Tchilling-Hiryan-Kaffeebohnen

Wie auch bei Markennamen werden im Zuge der Globalisierung vermehrt international funktionierende Kunstbegriffe eingesetzt, welche einerseits in möglichst vielen Sprachen aussprechbar sind, andererseits aber in jeder Sprache positive Assoziationen wecken z. B. Novartis das die lateinischen Ausdrücke für neu und Kunst vereint.

[Bearbeiten] Firmenzusätze

Gesetze, beispielsweise das HGB in § 19, schreiben vor, dass eine Firma einen Zusatz enthalten muss, aus dem die Rechtsform bzw. die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist.

In Deutschland gibt es folgende Rechtsformzusätze bzw. Kaufmannszusätze:

e. K.eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau
e. Kfm.eingetragener Kaufmann
e. Kfr.eingetragene Kauffrau
OHG / oHGOffene Handelsgesellschaft
EWIVEuropäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
KGKommanditgesellschaft
GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung
AGAktiengesellschaft
SEEuropäische Gesellschaft (Societas Europaea)
VVaGVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit
eGeingetragene Genossenschaft
SCEEuropäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea)
eGmbHeingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (veraltet)
eGmuHeingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (veraltet)
KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien
GmbH & Co. KGKommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
AG & Co. KGKommanditgesellschaft mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin
GmbH & Co. KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin
AG & Co. KGaAKommanditgesellschaft auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft als Komplementärin
gGmbHgemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gAGgemeinnützige Aktiengesellschaft
GbRGesellschaft bürgerlichen Rechts

[Bearbeiten] Firmenschutz

Registergerichtliches Firmenmissbrauchsverfahren

Das Registergericht kann von Amts wegen dafür sorgen, dass eine unzulässige Firma nicht weiter verwendet wird. Dafür steht ihm nach § 37 Abs. 1 HGB die Möglichkeit offen, ein Ordnungsgeld für den Fall anzudrohen, dass die Firma nicht zügig gelöscht wird. Das Registergericht kann bereits bei einem bloß objektiven Verstoß gegen das Firmenrecht tätig werden, ein fremdes Firmenrecht braucht also nicht verletzt zu sein. Die Einleitung des Firmenmissbrauchsverfahrens liegt im Ermessen des Gerichts, so dass es unter Abwägung der widerstreitenden Interessen einen unzulässigen Firmengebrauch auch dulden kann (vgl. OLG Köln BB 1977, 1671; BayObLGZ 1989, 44, 50). Das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB wird durch die Erhebung einer Klage gegen die unzulässige Firmenverwendung nach § 37 Abs. 2 HGB nicht berührt. Allerdings kann das Firmenmissbrauchsverfahren in diesem Fall ausgesetzt werden (§ 127 FGG).

Privatrechtliche Unterlassungsansprüche

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB kann derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen in seinen Rechten verletzt ist, von diesem Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Neben der Verletzung absoluter Rechte kommt auch jede weitere Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses wirtschaftlicher Art in Betracht (vgl. OLG Hamburg BB 1973, 1456; BGH NJW 1991, 2023). Einen Anspruch auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens nach § 37 Abs. 1 HGB gewährt § 37 Abs. 2 HGB nicht.

Der privatrechtliche Unterlassungsanspruch des § 37 Abs. 2 HGB setzt kein Verschulden voraus; deshalb bleiben auf anderen Vorschriften beruhende Ansprüche auf Schadensersatz unberührt, § 37 Abs. 2 Satz 2 HGB. Als solche kommen etwa deliktsrechtliche Ansprüche (§ 12 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 37 Abs. 2 HGB, § 826 BGB), der markenrechtliche Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 5 HGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Markengesetz) und der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch (§§ 3, 5, 9 UWG) in Betracht.

Neben dem in § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB normierten Unterlassungsanspruch können sich Unterlassungsansprüche auch aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 12 BGB; § 12 Satz 2 BGB), dem Markenrecht (§ 15 Abs. 4 Markengesetz i.V.m. § 5 Abs. 2 Markengesetz) und dem Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5, 8 UWG) ergeben.

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

[Bearbeiten] Österreichisches Recht

[Bearbeiten] Firmengrundsätze

siehe Firmengrundsätze (Deutsches Recht)

[Bearbeiten] Firmenarten

siehe Firmenarten (Deutsches Recht)

[Bearbeiten] Firmenzusätze

In Österreich lauten die wichtigsten Rechtsformzusätze:

Unternehmensform Rechtsformzusatz Rechtsformzusatz ab Inkrafttreten der
Handelsrechtsreform am 1. Januar 2007
Einzelkaufmann (vormals) bzw.
Einzelunternehmer (seit 1.1.2007)
kein Rechtsformzusatz    e.U.
eingetragener Unternehmer
eingetragene Unternehmerin
Offene Handelsgesellschaft (vormals) bzw.   
Offene Gesellschaft (seit 1.1.2007)
OHG
bzw. kein Rechtsformzusatz
OG
Kommanditgesellschaft KG
bzw. kein Rechtsformzusatz
KG
Offene Erwerbsgesellschaft OEG wurde zur Offenen Handelsgesellschaft
Kommandit-Erwerbsgesellschaft KEG wurde zur Kommanditgesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung    GmbH GmbH
Aktiengesellschaft AG AG
Genossenschaft registrierte Genossenschaft    registrierte Genossenschaft
Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung
EWIV EWIV
Europäische Gesellschaft
(Societas Europaea)
SE SE

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[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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Wiktionary: Firma – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen

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Wikiquote: Firma – Zitate
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