Formwechsel
Der Rechtsbegriff des Formwechsels umfasst jeglichen Wechsel in der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität und der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Mitgliedschaftsrechte. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt den Formwechsel von Rechtsträgern in den §§ 190 bis 304.
Unterschiede zur Spaltung oder Verschmelzung ergeben sich zum einen daraus, dass beim Formwechsel stets nur ein Rechtsträger beteiligt ist, der Formwechsel also nur ein "gesellschaftsinterner" Vorgang bleibt. Andererseits erfolgt keine Vermögensübertragung, es liegt also auch kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor.

