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Frachtgeschäft

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Das Frachtgeschäft bezeichnet einen Vertrag, bei dem der Frachtführer sich verpflichtet, das Frachtgut zu einem Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Absender, die vereinbarte Fracht, das Entgelt für die Beförderungsleistung, zu zahlen. Siehe auch Frachtvertrag.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gesetzliche Regelung

Geregelt ist das Frachtgeschäft im vierten Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) in den Paragraphen 407 ff HGB. Diese enthalten recht umfangreiche Regelungen zum Frachtbrief (§ 408 HGB), sonstigen Begleitpapieren (§ 413 HGB), Verpackung und Verladung des Gutes (§§ 411 f HGB), zur Haftung und ähnlichem.

[Bearbeiten] Abgrenzung zu Speditionsgeschäft

Obwohl umgangssprachlich häufig synonym gebraucht, sind Fracht- und Speditionsgeschäft voneinander abzugrenzen (§§ 453 ff HGB). Der Frachtführer schuldet den Transport des Frachtgutes, der Spediteur hingegen schuldet die Organisation des Transportes, also etwa die Auswahl des Beförderungsmittels (z. B. Bahn oder LKW), die Auswahl und Beauftragung des ausführenden Unternehmers und die Versicherung der Gutes. Dabei hat der Spediteur die Möglichkeit des Selbsteintrittes (§ 458 HGB), darf also das Gut auch selbst transportieren.

[Bearbeiten] Besonderheiten

Besonders relevant ist, dass in § 421 Abs.1 S. 2 + 3 HGB ein gesetzlich geregelter Fall der Drittschadensliquidation zu finden ist: Der Empfänger eines beschädigten Gutes kann gegen den Frachtführer die Ansprüche des Versenders aus dem Frachtvertrag geltend machen, obwohl er selbst nicht Vertragspartner ist.

[Bearbeiten] Weblinks

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