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Frei Haus

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Frei Haus gehört nicht zu den Incoterms; es gibt auch keine gesetzliche Definition dieser Klausel. Nach herrschender Auffassung hat „frei Haus“ eine Gefahrtragungs- und eine Kostentragungskomponente: Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten und Gefahr am Sitz des Käufers zu übergeben. Auch die Kosten des Abladens sind also vom Lieferanten zu tragen. Die Kostentragung dürfte unstreitig sein. Hinsichtlich der Gefahrtragung betont die Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, NJW 1984, 567) allerdings immer wieder, dass „frei Haus“ in verschiedenen Handelkreisen unterschiedlich verstanden werde, es also keine allgemein anerkannte Auslegung gebe.

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