Freistellung (Arbeitsrecht)
Im Arbeitsrecht bezeichnet die Freistellung die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages, einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden.
Die Freistellung ist denkbar als bezahlte und unbezahlte Freistellung.
- Wenn die Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, ist sie in der Regel unbezahlt.
- Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von sich aus freistellt, erfolgt dies in der Regel unter Fortzahlung der Bezüge. Der Arbeitnehmer braucht also nicht zu arbeiten, bekommt aber trotzdem sein Geld.
Die Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erklärt werden.
- Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber jederzeit vom Arbeitnehmer die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen.
- Bei der unwiderruflichen Freistellung muss der Arbeitnehmer nicht befürchten, während der Freistellungsphase zur Arbeit zurückgerufen zu werden.
Die Freistellung kann unter Anrechnung von Urlaub erfolgen oder ohne Anrechnung.
- Bei der Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen verliert der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch; es wird so getan, als hätte er Urlaub genommen.
- Erfolgt keine Anrechnung, behält der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch und erwirbt auch in der Freistellungsphase weitere Urlaubsansprüche. Bei der widerruflichen Freistellung ist die Anrechnung in der Regel unzulässig, da der Sinn des Erholungsurlaubes vereitelt würde, denn der Arbeitnehmer muss ja jederzeit befürchten, wieder arbeiten gehen zu müssen, kann also nicht wegfahren etc. Bei der unwiderruflichen Freistellung entfällt dieses Argument, so dass sie nach weit verbreiteter Ansicht unter Anrechnung des Urlaubsanspruches erklärt werden kann.
Schließlich kann die Freistellung mit oder ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes erklärt werden.
- Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, darf der Arbeitnehmer nur begrenzt bzw. nur mit Einwilligung des Arbeitgebers einen weiteren Arbeitsvertrag erfüllen (siehe Nebenjob). Die Freistellung ändert hieran nichts. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber während der Freistellung eine Nebentätigkeit gestatten. Erfolgt dies ohne Anrechnung von Zwischenverdienst, erhält der Arbeitnehmer praktisch zwei Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt).
- Wird dagegen der Zwischenverdienst angerechnet, erhält der Arbeitnehmer vom freistellenden Arbeitgeber nur die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt aus dem neuen Arbeitsverhältnis und dem Entgelt aus dem freigestellten Arbeitsverhältnis.
- Verzichtet der Arbeitgeber auf die Anrechnung etwaigen Zwischenverdienstes, muss sich der Arbeitnehmer für die Restlaufzeit seines Arbeitsverhältnisses an das (vertragsimanente) Wettbewerbsverbot halten; d.h. während der Freistellungsphase darf dann bei der Konkurrenz gearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber die Anrechnung von Zwischenverdienst nicht ausschließt.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine unwiderrufliche Freistellung, endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im leistungs- wie beitragsrechtlichen Sinne bereits zum Zeitpunkt der Freistellung; d.h. der Arbeitnehmer ist ab diesem Zeitpunkt zwar noch Arbeitnehmer, allerdings nicht mehr Pflichtmitglied der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Vorteil (und Hauptgrund einer solchen Vereinbarung) ist, dass eine etwaige Sperrfrist nach § 144 SGB III ebenfalls bereits mit Beginn der Freistellung anläuft und ggf. - bei gutem Timing - zeitgleich mit dem späteren Ende des Arbeitsverhältnisses abläuft (so dass der Arbeitnehmer nahtlos ALG I beanspruchen kann). Eine led. widerruflich vereinbarte Freistellung erhält das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Eine einseitig vom Arbeitgeber verkündete unwiderrufliche Freistellung führt zwar nicht zum Wegfall der Sozialversicherungsspflicht (Sozialversicherungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne) wohl aber zum Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses (und damit ebenfalls zum Anlauf der Sperrfrist mit Beginn der Freistellung). Damit verbunden ist allerdings eine Verkürzung der ALG-Anspruchdauer um ein Viertel (§ 128 Abs. 1 Ziff. 4 SGB III).
Die Gründe für die Freistellung sind unterschiedlich.
Auf Arbeitnehmerseite sind es oft Vorhaben, für die der Urlaubsanspruch nicht ausreicht, z.B. Weltreise, lange Fortbildung, Kinderbetreuung etc.
Auf Arbeitgeberseite steht die Freistellung häufig im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung), hier insbesondere mit der verhaltens- und personenbedingten Kündigung. Auch bei der betriebsbedingten Kündigung kann eine Freistellung seitens des Arbeitgebers erfolgen, wenn der Arbeitgeber eine fristgemäße Kündigung ausspricht, aber an der Weiterarbeit während der Kündigungsfrist kein Interesse mehr hat.
Auf Arbeitgeberseite steht die Freistellung häufig im Zusammenhang mit einer Insolvenz.
| | Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |

