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Frucht (Recht)

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Nach deutschem Sachenrecht sind Früchte Erzeugnisse einer Sache oder Erträge eines Rechts. Zusammen mit den Gebrauchsvorteilen stellen die Früchte die Nutzungen dar (vgl. § 99 BGB). Man unterscheidet:

  • die unmittelbaren Sachfrüchte (z. B. Ernte durch den Eigentümer)
  • die unmittelbaren Rechtsfrüchte (z. B. Dividende für den Aktionär)
  • die mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte (z. B. Mieteinnahme durch den Eigentümer)

Die Unterscheidung hat Bedeutung für das Recht zur Fruchtziehung bei den verschiedenen Nutzungsverhältnissen an Sachen.

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