Geltungserhaltende Reduktion
Geltungserhaltende Reduktion (orthografisch ebenfalls korrekt: Geltung erhaltende Reduktion) ist in der Rechtswissenschaft eine Form der Auslegung, bei der die Wirksamkeit der betreffenden Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel aufrechterhalten wird. Die Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel wird (entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers oder der Vertragspartner) in ihrer Wirkung eingeengt, da sie bei einer weiteren Auslegung unwirksam wäre.
Im Bereich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich verboten. Ist bei der Verwendung von AGB eine Klausel unwirksam, so wird sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt, von der sie abweicht.[1]
Beispiel:
- Verpflichtet eine AGB den Vertragspartner zu Schönheitsreparaturen gemäß fester Fristen, so ist sie insgesamt unwirksam, weil sie ihn übermäßig benachteiligen könnte, da
- eine Renovierung nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Wenn und Aber durchgeführt werden muss, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Räume, also ohne Rücksicht auf Erforderlichkeit
- ein Fristenplan mit anderen Klauseln kombiniert werden könnte, in den zusätzlich eine Renovierung beim Auszug verlangt wird, unabhängig davon, wie lange die nach dem Plan fällige laufende Renovierung zurückliegt als auch wenige Monate (Summierung).
- Eine Geltungserhaltende Reduktion für Fälle eindeutiger Erforderlichkeit oder ohnehin jahrzehntelanger Nutzung findet nicht statt, da das Gesetz keine Anpassung zugunsten des AGB-Verwenders vornimmt. Es gilt die (sonst dispositive) gesetzliche Regelung, von der abgewichen wurde.
- Verpflichtet eine AGB den Vertragspartner zu Schönheitsreparaturen gemäß fester Fristen, so ist sie insgesamt unwirksam, weil sie ihn übermäßig benachteiligen könnte, da
Eine sogenannte Salvatorische Klausel führt bei AGB zu keinem anderen Ergebnis, sie kollidiert gleichermaßen mit den Grundsätzen von § 306 und § 307 BGB.
Im Bereich der Anwendung gesetzlicher und ähnlicher Normen gilt ein Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion nicht. Im Gegenteil, solche Normen sind in ihrem Umfang, der gegen übergeordnete Wertungen nicht verstößt, weiterhin anzuwenden (→ verfassungskonforme Auslegung).[2]
- ↑ Palandt, BGB, vor § 307 Rz. 7f
- ↑ BVerfGE 2 BvR 696/04 Rz. 27 m.w.N.
[Bearbeiten] siehe auch
- Rechtswissenschaft
- Recht
- Auslegung (Recht), dort insbesondere Abschnitt teleologische Reduktion
- Systematische Struktur Deutsches Recht
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