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Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht der Europäischen Union und ähnelt dem Geschmacksmuster in Deutschland.

Geschützt wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und seiner Verzierung ergibt. Es muss eine Eigenart aufweisen.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird seit dem 1. April 2003 durch die Europäische Union erteilt. Es kann durch eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante für Kosten in Höhe von etwa 350 € erlangt werden. Die Anmeldung kann auch beim Deutschen Patent- und Markenamt zur gebührenpflichtigen Weiterleitung eingereicht werden.

Die rechtlichen Grundlagen befinden sich in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GemGeschMVO).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Neben dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das beim Harmonisierungsamt in Alicante eigentragen werden muss, sind durch die GGV aber auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhält allein durch die Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit Schutz gegen Nachahmung, doch trägt der Inhaber die Beweislast, dafür dass das Muster tatsächlich dem Schutz unterfällt. Der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters währt drei Jahre. Voraussetzung für den Schutz ohne Eintragung ist, dass das Muster im Zeitpunkt der Offenbarung musterfähig, neu und eigenartig ist.

Anders als im Markenrecht beschränkt sich der Schutz nicht nur auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen (markenmäßige Benutzung), der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann vielmehr gegen jede gewerbliche Nutzung des geschützten Musters vorgehen. Dies erlangt insbesondere bei der Nutzung von Zeichen, also graphischen Symbolen oder Logos, Bedeutung, die damit gewissermaßen "monopolisiert" werden.

Beim Kriterium der Neuheit kommt es nicht darauf an, wo das Muster zum ersten Mal öffentlich gemacht wurde. Entscheidend ist eher, ob davon auszugehen ist, dass entsprechende Fachkreise innerhalb der Europäischen Union die Offenbarung, z.B. die Neueinführung eines Produktes in den USA, zur Kenntnis genommen haben. Problematisch ist dabei unter Umständen, dass der Schutz mit Offenbarung in der EU beginnt - ein Muster, das zu diesem Zeitpunkt aber wegen einer früheren Veröffentlichung, z.B. in den USA, nicht mehr neu war, ist dann nicht mehr schutzfähig.

Kommt es zum Prozess wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschamcksmusters, ist es zur Zeit noch unklar, wie der Beklagte sich gegen eine solche Verletzungsklage wehren kann, denn die verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung, lassen Zweifel, ob der Beklagte Widerklage erheben muss, oder ob eine Einrede genügt. Naheliegender ist, dass lediglich eine Einrede gemeint war, denn eine Widerklage hätte Wirkung erga omnes, also gegenüber allen, nicht nur dem Kläger, was angesichts der kurzen Schutzdauer von drei Jahren unmäßig erscheint.[1]

[Bearbeiten] Grundlegende Entscheidungen

  • BGH I ZR 151/02-Jeans, Urteil vom 15.9.2005
  • BGH I ZR 151/ 02 - Jeans II, Beschluss vom 19. 1. 2006

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Gottschalk/Gottschalk:Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.... In: GRUR 2006, 461ff.

[Bearbeiten] Weblinks

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