Gesamtverweisung
Gesamtverweisung, auch IPR-Verweisung ist die wichtigste Art der kollisionsrechtlichen Verweisung bei Rechtsfällen mit Auslandsbezug in Verweisungsnormen. Die Gesamtverweisung stellt im deutschen und österreichischen IPR die Regel dar (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB für Deutschland bzw. § 5 Abs 1 IPRG für Österreich).
Eine Gesamtverweisung verweist auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss dessen nationalen Kollisionsrechts. Die Gesamtverweisung bezieht sich somit sowohl auf die Sachnormen als auch auf das IPR der verwiesenen Rechtsordnung. Beim IPR des ausländischen Staates wird auch dessen Weiter- und Rückverweisung aus Sicht des Forumstaates akzeptiert, d.h.:
- Verweist das ausländische IPR auf eine dritte Rechtsordnung, ist auch diese Rechtsordnung zu konsultieren (sog. Weiterverweisung). Ob diese zweite Verweisung des ausländischen Rechts ebenfalls eine Gesamtnormverweisung darstellt, ist nicht von dem IPR des Forumstaates abhängig, sondern dem, welches die ("Weiter-")Verweisung ausgesprochen hat.
- Verweist die Kollisionsnorm des ausländischen IPR hingegen zurück auf das Recht des Forumstaates, kommen dessen Sachnormen zur Anwendung (sog. Rückverweisung bzw. "Renvoi"). Dies regelt Art. 4 I Satz 2 EGBGB in Deutschland explizit. Zweck dieser Regelung ist es, ein endloses Hin und Her von Rückverweisungen zu vermeiden und es bei der Anwendung der deutschen Sachnormen zu belassen (sog. "Heimwärtsstreben" der lex causae).
Durch die Technik der Gesamtverweisung wird aus Sicht des angerufenen Gerichtes anerkannt, ob die ausländische Rechtsordnung auf die sich aus dem Sachverhalt ergebende Rechtsfrage überhaupt angewandt werden will. Will sie es nicht, d. h. verweist sie in ihren Kollisionsnormen auf eine andere ausländische Rechtsordnung weiter oder auf das Recht des Forumstaates zurück, wird diese Entscheidung aus Sicht der Rechtsordnung des Forumstaates akzeptiert.
Bei der Prüfung, welches Sachrecht bei einer Gesamtverweisung als Prüfungsmaßstab auf den Rechtsfall nun zur Anwendung gelangt, kann man wie folgt vorgehen:
- Ermittlung und Anwendung der maßgeblichen ausländischen IPR-Normen auf den Sachverhalt: Auslegung nach der Auffassung der ausländischen Rechsordnung; es gilt in der Regel an dieser Stelle die lex fori des ausländischen Staates bei der Qualifikation der Rechtsfrage des Sachverhaltes)
- Prüfung der Verweisung der maßgeblichen ausländischen IPR-Normen:
- Ergebnis 1: Weiterverweisung auf ein drittes Recht:
- als Gesamtverweisung ==> Rechtsfolge: IPR des dritten Staates zu beachten und ggf. weitere Rück- und Weiterverweisungen zu prüfen
- als Sachnormverweisung ==> Rechtsfolge: Sachrecht des dritten Staates anwendbar, lex causae (Sachnormen) des dritten Staates im Forumstaat anwendbar
- Ergebnis 2: Rückverweisung auf das Recht des Forumstaates, bei dem die Prüfung der Rechtsfrage begonnen hat ==> Rechtsfolge: lex causae (Sachnormen) des Forumstaates im Forumstaat anwendbar (Rückverweisungskette wird gemäß § 4 I Satz 2 EGBGB unterbrochen, sog. "Heimwärtsstreben" im Fall des "Renvoi")
- Ergebnis 3: Annahme der Verweisung der Kollisionsnorm aus dem Forumstaat ==> Rechtsfolge: lex causae (Sachnormen) des ausländischen Staates, auf dessen Rechtsordnung verwiesen wurde, im Forumstaat anwendbar
- Ergebnis 1: Weiterverweisung auf ein drittes Recht:
Rechtsfolge der Gesamtverweisung ist die Anwendung des ausländischen Sachrechts im Forumstaat, der lex causae auf den die Rechtsfrage enthaltenden Sachverhalt unter Berücksichtigung der ausländischen Rechtsprechung beim angerufenen Gericht somit erst dann, wenn die zu prüfende Frage, ob das ausländische IPR die Verweisung "annimmt", bejaht werden kann.
Nach Art. 3 II Satz 2 EGBGB (für Deutschland) beinhaltet eine Kollisionsnorm des IPR dann keine Gesamtverweisung, wenn sie nur auf Sachvorschriften verweist. Eine solche Sachnormverweisung, das Gegenstück zur Gesamtverweisung, schliesst die Anwendung des ausländischen IPR aus. Eine Rück- und Weiterverweisung ist dann nicht möglich.
Einschränkungen der Gesamtverweisung werden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen in Staatsverträgen, durch den ordre public und dann vorgenommen, wenn die Gesamtverweisung gemäß Art. 4 I Satz 1 EGBGB "... dem Sinn der Verweisung widerspricht." Letzterer Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn bei Alternativanknüpfungen, die dem Günstigkeitsprinzip dienen, mehrere fakultative Anknüpfungen wie z. B. bei Art. 19 I EGBGB möglich sind. Art. 19 I EGBGB soll die Feststellung der Abstammung durch mehrere alternative Anknüpfungspunkte erleichtern, wobei zur Anwendung das Recht berufen ist, das für das Kind günstiger ist. Eine Gesamtverweisung mit ihren offenen Rück- und Weiterverweisungsmöglichkeiten wäre hier fehl am Platz und würde den Kreis der möglichen Rechtsordnungen, aus denen das Günstigkeitsprinzip schöpfen könnte, wieder einschränken.
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