Geschäftsanteil
Mit dem Rechtsbegriff Geschäftsanteil bezeichnet man im Recht der deutschen GmbH den Anteil eines Gesellschafters am Stammkapital (dem Gesellschaftsvermögen) der GmbH. Häufig wird der Begriff synonym mit dem Begriff Gesellschaftsanteil verwendet.
Die Einzelheiten zum Recht der Geschäftsanteile sind im GmbH-Gesetz geregelt. Regelmäßig müssen Geschäftsanteile auf volle 50-Euro-Beträge lauten. Die Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf der notariellen Beurkundung. Teile eines Geschäftsanteils können nur mit Zustimmung der Gesellschaft abgetreten werden. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafterversammlung abgetreten werden kann (sog. Vinkulierung). Geschäftsanteile sind regelmäßig frei vererblich. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil im Falle des Todes (oder wenn er an nicht als Nachfolger zugelassene Erben fällt) eingezogen wird (sog. Kaduzierung).
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