Partner für Selbständige und Unternehmer. Kompetent. Kostentranzparent.
Fragen kostet nichts. Fragen Sie uns
Sie sind hier: luebeckonline.com > Wiki > Geschmacksmuster Gebühren

Geschmacksmuster Gebühren

Wechseln zu: Navigation, Suche

Gebühren für das Geschmacksmuster im Überblick

Inhaltsverzeichnis

Anmeldegebühren und Bekanntmachungskosten

Zusammensetzung der Kosten

Die Kosten für eine Geschmacksmusteranmeldung setzen sich aus der Anmeldegebühr und den Bekanntmachungskosten zusammen. Eine Sammelanmeldung mit 20 Mustern kostet zum Beispiel 380 Euro (Anmeldegebühr 140 Euro und Bekanntmachungskosten 240 Euro). Die Anmeldegebühren müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag gezahlt werden.

Gebührenart  Euro 
Einzelanmeldung (einschließlich einer Schutzdauer von 5 Jahren)  70,00 Euro 
Sammelanmeldung (bis zu 100 Muster können mit einer Anmeldung eingereicht werden)   7,00 Euro je Muster,
mindestens jedoch 70,00 Euro 
Bekanntmachungskosten  12,00 Euro je Muster 


Kosten bei Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe

Anmeldekosten

Wenn Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe beantragen, müssen Sie bei der Anmeldung zunächst keine Bekanntmachungskosten, sondern nur die Anmeldegebühr zahlen. Die Anmeldegebühr ist im Falle der Aufschiebung auf 3 Euro je Muster ermäßigt. Mindestens werden jedoch 30 Euro fällig.

Anmeldekosten bei Aufschiebung
Gebührenart  Euro 
Einzelanmeldung  30,00 Euro 
Sammelanmeldung (bis zu 100 Muster können mit einer Anmeldung eingereicht werden)  3,00 Euro je Muster,
mindestens jedoch 30,00 Euro 


Erstreckungskosten

Innerhalb von 30 Monaten können Sie entscheiden, ob Sie den Schutz auf die volle Erstschutzfrist von fünf Jahren erstrecken wollen. Die Erstreckungsgebühr beträgt 4 Euro je Muster, mindestens jedoch 40 Euro. Hinzu kommen die Bekanntmachungskosten.

Erstreckungskosten
Gebührenart  Euro 
Einzelanmeldung  40,00 Euro 
Sammelanmeldung  4,00 Euro je Muster,
mindestens jedoch 40,00 Euro 
Bekanntmachungskosten  12,00 Euro je Muster 


Aufrechterhaltungsgebühren

Aufrechterhaltungsgebühren für jedes Geschmacksmuster (auch in einer Sammelanmeldung)
Schutzperiode  Euro 
für das 6. bis 10. Schutzjahr  90,00 Euro 
für das 11. bis 15. Schutzjahr   120,00 Euro 
für das 16. bis 20. Schutzjahr   150,00 Euro 
für das 21. bis 25. Schutzjahr   180,00 Euro 


WICHTIG - Gebühren sind innerhalb von 3 Monaten nach Anmeldung zu zahlen!

Bitte stellen Sie also sicher, dass Ihre Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten nach der Anmeldung beim DPMA eingeht. Andernfalls gilt Ihre Anmeldung per Gesetz als zurückgenommen.

Wie kann man die Gebühren zahlen?

Die Gebühren können Sie wie folgt zahlen:

  • Bareinzahlung bei den Geldstellen des DPMA (in den Dienststellen München und Jena sowie im Technischen Informationszentrum in Berlin);
  • Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Weiden bei der Bundesbank München 700 010 54 (BLZ 700 000 00);
  • (Bar-)Einzahlung für das Deutsche Patent- und Markenamt bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf das Konto der Bundeskasse Weiden bei der Bundesbank München 700 010 54 (BLZ 700 000 00);
  • per Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto. Bitte verwenden Sie hierzu den amtlichen <a href="http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9507.pdf">Vordruck A 9507</a>.

Überweisung von Gebühren aus dem Ausland

Bei der Überweisung aus dem Ausland geben Sie bitte folgende Daten an:

Begünstigter: Bundeskasse Weiden
Bankbezeichnung: BBk München (= Deutsche Bundesbank Filiale München)
Konto-Nummer: 700 010 54
Bankleitzahl: 700 000 00
BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700
IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54

Bei Auslandsüberweisungen unbedingt Transferkosten einkalkulieren

Bei Auslandsüberweisungen erheben die Kreditinstitute oft Transferkosten, die sie von der ursprünglich aufgegebenen Gebühr in Abzug bringen. Die Folge ist, dass beim DPMA nur ein verminderter Gebührenbetrag gutgeschrieben wird. Dadurch können Ihnen erhebliche Rechtsnachteile entstehen. So gilt in diesem Fall Ihre Anmeldung oder Ihr Antrag als zurückgenommen, da nach den Bestimmungen des Patentkostengesetzes die Gebühr als nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt gilt.

Es empfiehlt sich daher, bei ihrer Bank ausdrücklich zu erklären, dass sämtliche zusätzlich anfallenden Transferkosten von Ihnen übernommen werden.

Ansichten