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Gesetz über internationale Patentübereinkommen

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Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) vom 21.6.1976 (BGBl. II S. 649) enthält in seinem Artikel I die Zustimmung zu drei wichtigen internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Patentrechts, nämlich dem Straßburger Patentübereinkommen, dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) und dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ). Artikel II des Gesetzes enthält die sich aus der Ratifizierung des EPÜ ergebenden notwendigen innerstaatlichen Regelungen, insbesondere die Regelung eines Entschädigungsanspruchs aus europäischen Patentanmeldungen (§ 1), Bestimmungen zum Übersetzungserfordernis der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen und der europäischen Patentschriften (§§ 2, 3), Bestimmungen über die Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (zwingend, wenn die Anmeldung ein Staatsgeheimnis enthalten kann, § 4), die Regelung des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs gegen den nichtberechtigten Patentanmelder (§ 5), die Nichtigerklärung des europäischen Patents (§ 6), ergänzende Schutzzertifikate zu europäischen Patenten (§ 6a), die Jahresgebühren (§ 7), ein Doppelschutzverbot im Verhältnis zu deutschen Patenten (§ 8), die Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine deutsche (§ 9), diverse Zuständigkeitsregelungen (§§ 10 bis 13) und schließlich eine Strafbestimmung für die unzulässige Direktanmeldung beim EPA (falls die Anmeldung ein Staatsgeheimnis enthält, § 14). Artikel III enthält die Folgeregelungen, die sich aus der Ratifizierung des PCT ergeben haben (Vorschriften über das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt (§ 1), geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen (§ 2), die internationale Recherchenbehörde (§ 3), das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt (§ 4) und als ausgewähltes Amt (für die internationale vorläufige Prüfung, § 6), die Weiterbehandlung als nationale Anmeldung (§ 5), den internationalen Recherchenbericht (§ 7) und die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung (§ 8). In Artikel IV wurde das nationale deutsche Patentrecht weitgehend (aber nicht vollständig) an das EPÜ angepasst, Artikel V enthält weitere Änderungen des deutschen Patentgesetzes, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Europäisierung des deutschen Patentrechts stehen. Die folgenden Artikel VI, VII, und VIII enthalten Änderungen des Ausstellungsrechts sowie des Anwaltsrechts, während Art. IX Änderungen des Gebührenrechts betrifft. Art. X betrifft die Bekanntmachungen von Änderungen von PCT und EPÜ, während Art. XI heute im Wesentlichen nicht mehr relevante Übergangsregelungen trifft.

Das IntPatÜG ist seither siebenmal geändert worden, zuletzt durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12.3.2004 (BGBl. I S. 390).

In Österreich erfüllt das Patentverträge-Einführungsgesetz (BGBl. 1979/52) eine ähnliche Funktion wie das deutsche IntPatÜG.

[Bearbeiten] Literatur

  • Kommentierung des Gesetzes in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. Berlin 2003, ISBN 3-89949-052-5;
  • Annotierter Gesetzestext in Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 7. Aufl. Köln - Berlin - München 2005, ISBN 3-452-25114-4.
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