Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschäftigt sich mit einer Neugestaltung des GmbH-Rechts. Hierbei gibt es drei Punkte, welche die Bundesregierung dabei umsetzen wollte.
- Beschleunigung von Unternehmensgründungen
- Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
- Bekämpfung von Missbräuchen
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Inhalte
[Bearbeiten] Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Die Gründung der GmbH soll durch das MoMiG grundlegend vereinfacht werden. Zum einen geschieht dies durch herabsetzen des Stammkapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro. Weiterhin sind nun Gesellschafteranteile in Höhe von jeweils 50 Euro möglich.
Bezüglich der verdeckten Sacheinlage wird hier auch Klarheit geschaffen. So wird es in Zukunft möglich sein, dass Gesellschafter auch verdeckte Sacheinlagen leisten.
Ein weiterer vereinfachender Punkt ist die Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags, welcher als Anhang zu dem GmbH Gesetz verfügbar ist. Übernehmen die Gesellschafter hier komplett diesen Vertrag, so bedarf es nur noch einer notariellen Beglaubigung der Unterschriften.
[Bearbeiten] Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch die Öffnung der Grenzen ist es in Europa zu einem regelrechtem Kampf der Gesellschaftsformen gekommen. Hierbei stehen die verschiedenen Gesellschaftsformen Europas in direkter Konkurrenz zu einander. Besonders interessant für viele Unternehmer wurde die englische Limited. Hierdurch wurde es notwendig die Attraktivität der deutschen GmbH zu verbessern.
So wird es in Zukunft möglich sein den Sitz des Unternehmens frei zu wählen. Somit ist es auch möglich, eine deutsche GmbH mit Unternehmenssitz im Ausland zu betreiben.
Auf steigende Attraktivität der GmbH gegenüber der englischen Limited zielt auch die im MoMiG vorgesehene Möglichkeit eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 10.000 Euro zu gründen. Diese Gesellschaft muss den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" führen, unterliegt aber weitestgehend denselben Regelungen wie die reguläre GmbH.
Ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschafteranteilen soll dazu führen, dass bezüglich der Gesellschafter mehr Transparenz geschaffen wird. Hiernach kann ein Käufer Anteile gutgläubig erwerben, wenn der Veräußerer in der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist. Hierdurch soll der neue Gesellschafter einen Anreiz bekommen, diese Liste jeweils aktuell zu halten, da dieser sonst seine Anteile verlieren kann.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Regelung zum Cash Pooling. Durch verschiedenste Urteile des BGH kam es hier zu Unsicherheiten. Das neue Gesetz erlaubt ausdrücklich das Cash Pooling sogar über die Stammeinlage hinaus.
[Bearbeiten] Bekämpfung von Missbräuchen
Um Missbräuche zu bekämpfen, müssen zukünftige Gesellschaften weiteren Pflichten nachgehen. So muss im Handelsregister zukünftig eine inländische Adresse angegeben sein, unter welcher die GmbH erreichbar ist.
Ein weiterer Punkt ist eine Haftung der Gesellschafter bei Führungslosigkeit. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei Überschuldung die Gesellschafter verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn es vorübergehend keinen Geschäftsführer geben sollte.
[Bearbeiten] Inkrafttreten
Das Gesetz soll nach dem Entwurf der Bundesregierung am ersten Tag des auf die Verkündigung folgenden Monats inkrafttreten. Jedoch im Moment befindet sich der Entwurf noch im Gesetzgebungsprozess. Das Bundesministerium der Justiz rechnet damit, dass in der ersten Hälfte 2008 die geplanten Änderungen so wirksam werden. Mit größeren Änderungen bezüglich der einzelnen Punkte ist nicht zu Rechnen.
[Bearbeiten] Weblinks
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