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Gesetzlicher Vertreter

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Der gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise die Eltern für ihr minderjähriges Kind oder der Vormund, wenn den Eltern die elterliche Sorge nicht zusteht. Der Vorstand für seine Aktiengesellschaft oder seinen eingetragenen Verein, der Geschäftsführer für seine GmbH oder der Gesellschafter für die offene Handelsgesellschaft sind ebenfalls gesetzliche Vertreter.

Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige ab 7 Jahren, § 106 BGB) bedürfen nach § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne vorherige Einwilligung geschlossene Vertrag ist schwebend unwirksam und kann nachträglich durch Genehmigung des gesetzlichen Vertretes wirksam werden (§ 108 BGB).

Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB). Allerdings kann die betreute Person weiterhin selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht (§ 1903 BGB) oder die Person nicht geschäftsunfähig ist (§ 104 Ziff. 2 BGB).

Ein Pfleger ist ebenfalls gesetzlicher Vertreter im Rahmen des gerichtlich festgelegten Wirkungskreises (§§ 1909 ff. BGB, § 1960 ff. BGB), § 57 ZPO.

In Verwaltungsverfahren kann bei Geschäftsunfähigkeit des Beteiligten ein besonderer Vertreter für das behördliche Verfahren bestellt werden (§ 16 VwVfG; § 15 SGB-X, § 81 Abgabenordnung)

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